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Betriebliches Gesundheitsmangment
#4
Hallo miteinander,

mir ist nicht ganz klar, wie wie das ganze organisatorisch und praktisch ablaufen soll, was jedoch nicht ganz unwichtig ist.

Kommen die "Patienten" zu dir in deine Praxis, liegt auch beim CheckUp eine "Ausübung der Heilkunde" i.S. des § 1 Abs. 2 HeilprG vor (jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeitzur Feststellung ...... auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird). Entspannungskurse mit mehreren Teilnehmern sind wohl stets gewerblich, also getrennt abzurechnen.

Schwieriger kann es werden, wenn man im Rahmen eines betrieblichen Gesundheitsmanagements (Gesundheitstage eines Betriebes?) eine Veranstaltung dieses Betriebes besucht und dann Kurse und andere Leistungen anbietet. Hierbei könnten Probleme auftreten mit § 3 HeilprG (Verbot der Ausübung der Heilkunde im Umherziehen), da man/frau ja erst in dieser Veranstaltung seine Heilpraktische Behandlung anbietet, ohne vorher "bestellt" worden zu sein. Hier würde ich den Beratungsteil vom Behandlungsteil strikt trennen und für den Behandlungsteil eine Kontaktaufnahme in der Praxis anbieten.

Entspannungskurse s.o.

Erfahrungsgemäß beurteilen die jeweils zuständigen Finanz- und Gesundheitsämter die aufgeworfenen Fragen oftmals unterschiedlich. Daher würde ich beiden Ämtern diese Fragen vorab zur (möglichst schriftlichen/textlichen) Beantwortung vorlegen.

GlG Horst
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Nachrichten in diesem Thema
RE: Betriebliches Gesundheitsmangment - von Horst - 08.03.2017, 16:10

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