wie ich das verstehe (zumindest nach PsychKG Bayern...und in dem Punkt sind sich glaub alle Bundesländer einig), entscheidet über die Länge der Unterbringung der zuständige Richter (vom Betreuungsgericht).
Laut PsychKG muss eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung vorliegen.
Im Betreuungsrecht geht es ausschließlich um das Wohl des Betreuten. Kann dieser seine gesundheitliche Lage nicht "richtig" einschätzen, kann auch hier eine Unterbringung beantragt werden (vom Betreuer).
Ich hoffe, das hilft Dir weiter?!
Liebe Grüße,
Anna