
Die bei mir mit Rätseln einher gehend


Nach dem Psych KG kann eine Person ohne oder gegen ihren Willen untergebracht werden, wenn durch krankheitsbedingtes Verhalten eine unmittelbare Selbst- oder Fremdgefährdung vorliegt.
( wenn durch krankheitsbedingtes Verhalten ihr Leben, ernsthaft ihre Gesundheit oder besonders bedeutende Rechtsgüter anderer in erheblichem Maße gefährdet sind und diese Gefahr sich nicht anders abwenden lässt)
Geht es dabei um kurzfristige, wenn ja wie lange, Unterbringung?
Ich lese ja im Gesetz zur Unterbringung nach Betreuungsgesetz, dass Fremdgefährdung KEIN Grund zur Unterbringung gegen den Willen ist
Antrag SPD/ Gesundheitsbehörde - Gutachter Psychiatrischer Arzt - Anhörung und Richterbeschluss



Was denn nun?
Freu mich über schnelle Aufklärung trotz Ostern und Feiertage ....
LG Petra