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Anmeldung Berufsgenossenschaft Pflicht?
#1
Hallo Zusammen,

Ich habe gelesen, dass die Anmeldung in der Berufsgenossenschaft Pflicht ist, auch wenn man kein Personal hat und nebenberuflich tätig ist. Stimmt das? Ich dachte bisher nämlich, das gilt nur für Vollzeittätigkeit und wenn man Angestellte hat und frage mich, ob ich die Anmeldung nachholen muss...
LG
Monika
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#2
Ja, die Anmeldung ist Pflicht. Ich habe mich auch angemeldet, habe auch kein Personal. Solange man kein Personal hat, kostet es aber nichts.
Lg Simone
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#3
Hallo miteinander,
ich kann mich hier nur Simone anschließen.

Unternehmen nahezu aller Art, also auch Existenzgründer sowie Freiberufler müssen sich bzw. ihr Unternehmen binnen einer Woche nach der Gründung bei einer Berufsgenossenschaft anmelden. Ausnahmen bestehen bei zuständigen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften oder Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand. Das heißt also für Existenzgründer: Egal ob Sie ein Einzelunternehmen, eine Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft gründen - Sie sind verpflichtet, Ihr Unternehmen bei der zuständigen Berufsgenossenschaft zu melden unabhängig davon, ob noch Arbeitnehmer im Unternehmen beschäftigt sind.
Fazit: Baldmögliche Anmeldung empfohlen.

Für den Unternehmer ohne Arbeitnehmer (z.B. eine Putzkraft!) fallen hierbei keine Kosten an.

GlG
Horst
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#4
Oh... Danke für die schnellen Antworten.
Schreck lass nach... Ich muss ja angeben, dass der Start schon Mitte letzten Jahres war. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht, ich weiß... Hat jemand Erfahrung mit der nachträglichen Anmeldung?
LG
Monika
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#5
(13.03.2016, 07:43)Chania schrieb: Oh... Danke für die schnellen Antworten.
Schreck lass nach... Ich muss ja angeben, dass der Start schon Mitte letzten Jahres war. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht, ich weiß... Hat jemand Erfahrung mit der nachträglichen Anmeldung?
Hallo Chania,
hallo miteinander,

also, Erfahrungen mit nachträglichen Anmeldungen habe ich nicht. Insoweit bin ich auf Erfahrungsmitteilungen anderer Forumsteilnehmer weiterhin gespannt.

Aber sehen wir uns das Zusammenspiel zwischen Mitteilungspflicht an die BG (§ 192 Abs.1 Nr. 3 SGB VII) und der Ordnungswidrigkeiten- Bußgeldandrohung (§ 209 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII) im Falle der nicht oder nicht rechtzeitigen Mitteilung an die Bg näher an:

- Nach § 192 Abs. 1 Nr. 3 hat der Unternehmer binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens die Anzeige zu erstatten. Mitzuteilen ist hierbei: Entweder der Eröffnungstag des Unternehmens oder der Tag der vorbereitenden Arbeiten für die Aufnahme des Unternehmens.

- Sofern Du mitte letzten Jahres noch nicht Dein Unternehmen selbst begonnen hast, sonder nur mit den vorbereitenden Arbeiten für die Aufnahme dieses Unternehmens begonnen hast (z.B. Gewerbeanmeldung oder Mitteilung an das Gesundheitsamt, Korrespondenz mit dem Finanzamt usw.), kannst Du in der jetzt anstehenden Meldung an die BG den Beginn der "vorbereitenden Arbeiten" mit Mitte 2015 angeben und den Beginn der Aufnahme des Betriebsbeginns z.B. mit "ab sofort" angeben (falls dies für Dich zutrifft).

Sofern Du - wie geschildert - keine Mitarbeiter beschäftigst, sind der betroffenen BG keinerlei Beiträge seit dem Zeitpunkt der Aufnahme der Vorbereitenden Arbeiten für den Betriebsbeginn vorenthalten worden, sodass auch kein Interesse an einer zeitlichen Recherche über Betriebsbeginn oder Aufnahme der Vorbereitungsarbeiten bestehen sollte.

Insgesamt also
alles locker angehen (aber angehen)

GlG
Horst
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#6
Zur Info: ich habe dort gestern angerufen... die waren sehr nett am Telefon. Wenn ich es richtig verstanden habe, ist auch eine nachträglich Meldung unproblematisch - solange man keine Angestellten hat.
LG
Monika
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#7
Hat jemand eine Adresse, ist das nicht eine Bundeszentrale irgendwo oder pro Bundesland? Danke.
HP und Patient: top2
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#8
Ich muss mich jetzt auch mit einklinken.
Auch ich habe gestern in der Berufsgenossenschaft angerufen. Ich habe im Januar mein Gewerbe angemeldet und bin derzeit in der Vorbereitungsphase einer (zuerst einmal mobilen) Praxis für Bachblütenberatung und wenn ich noch ein bisschen weiter bin Ernährungsberatung nach TCM sowie präventive Akupressur, Moxa und Gua Sha Fa.
In der Berufsgenossenschaft bekam ich die Aussage, dass ich keine Freiberuflerin bin, sondern das zumindest die Akupressur unter den zahlungspflichtigen Bereich bei der Berufsgenossenschaft fällt. Wie es mit der Bachblütenberatung aussieht, konnte mir der nette Herr leider nicht sagen, das stünde so nicht in seinem Tätigkeitskatalog aufgeführt. Laut ihm sind aber Tätigkeiten wie Ayurvedabehandlungen, Wellnessmassagen, etc ebenfalls beitragspflichtig.
Ich bin nun wirklich verwirrt, denn ich möchte weder eine Anmeldung verpassen und mir Ärger einheimsen (gerade jetzt, wo ich schon Kontakt zu dem "Verein" hatte, kann ich ja nicht mehr sagen, ich wusste von nichts) noch möchte ich für etwas zahlen, was ich womöglich gar nicht müsste.
Kann mir jemand von Euch bitte weiterhelfen?
Heart-liche Grüße
von Cathrin



www.gesunde-mitte-mueller.de



Schalte auch mal ab
und genieße das Leben,
Tagträumen ist keine verlorene Zeit,
sondern Auftanken der Seele.
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#9
Ist es hier?

https://www.bgw-online.de/DE/Leistungen-..._node.html
https://www.bgw-online.de/
HP und Patient: top2
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#10
Genau, zuerst habe ich mit meiner zuständigen Stelle für Bayern in München telefoniert.
Danach habe ich noch in der Zentrale in Hamburg angerufen, weil ich dachte, die Münchner Dame würde mir vielleicht was Falsches erzählen bzw hätte mich nicht richtig verstanden, was ich geplant habe zu tun. Aber in der Zentrale bekam ich die gleiche Aussage.
Also... Verwirrung pur. Was gilt denn nun? Für HPs ist es offensichtlich klar, das sie beitragsfrei gemeldet sein können. Aber was ist mit uns (noch-) nicht HPs?
Heart-liche Grüße
von Cathrin



www.gesunde-mitte-mueller.de



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#11
Hi,

ich habe noch dies hier gefunden:
https://www.bgw-online.de/DE/Leistungen-..._node.html
https://www.bgw-online.de/

Zitat:Versicherte: gesetzlich versicherter Personenkreis

Versichert sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus dem Gesundheitsdienst, dem Veterinärwesen und der Wohlfahrtspflege sowie der Friseur- und Kosmetikbranche – auch geringfügig Beschäftigte und die im Unternehmen im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mitarbeitenden Personen, mit denen eine Ehe oder Lebenspartnerschaft besteht, gehören dazu.

Zum Kreis der Pflichtversicherten gehören außerdem Unternehmerinnen und Unternehmer, wie:

  ....
   Unternehmerinnen und Unternehmer im Bereich der alternativen Heilmethoden (z. B. Reiki, Shiatsu, Kinesiologie, Ayurveda, Traditionelle Chinesische Medizin)

LG
Jeannine
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#12
Ich habe auch noch etwas gefunden:
http://www.gewerbe-anmeldung.com/freiber...trieb.html
Herzlichst
STEFFI

Lass dich nicht unterkriegen, sei frech, wild & wunderbar!
-Astrid Lindgren-


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#13
Hallo miteinander,

die Materie ist recht komplex. Deshalb sollten wir die einzelnen Fragenkomplexe klar ausseinanderhalten:

1. Für die Frage, ob ein Gewerbe beabsichtigt ist ( z.B viele Beratertätigkeiten) und daher für die Berufsaufnahme ein Gewerbeschein erforderlich ist, kommt es für die Einstufung darauf an, ob die Tätigkeit freiberuflich ist, oder nicht --> Heillpraktiker (allgemein oder sektoral) sind steuerrechtlich im Katalog der "Freiberufler" aufgenommen und werden daher "freiberuflich tätig. --> HP-Erlaubnis erforderlich; keine Gewerbeanmeldung erforderlich; je nach Bundesland --> Anmeldung beim staatlichen Gesundheitsamt; Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft (BGW)

2. Frage der Sozialversicherungspflichtigtigkeit (Versicherungspflicht bei der BWG):
Hier ist einschlägig das Sozialversicherungsrecht des SGB VII. Für Berufe im Gesundheitsbereich gelten hier einige Besonderheiten:
- Nach § 2 SGB Abs. 1 VII sind " gesetzlich versichert" (Anm. Horst: und daher beitragspflichtig!)
          Nr. 1 Beschäftigte
          Nr. 9 Personen, die selbständig oder unentgeltlich , insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind.

- § 4 Abs. 3 Von der Versicherung nach § 2 Abs. 9 sind frei selbständig tätige Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Heilpraktiker und Apotheker.

Daraus folgt zunächst, dass der Unternehmer grundsätzlich die Aufnahme eines Praxisbetriebes der BG (BGW) anzuzeigen hat  und die Sozialversicherung für alle Angestellten an die BG abzuführen hat.

Weiterhin ist der Unternehmer (Praxisbetreiber) selbst versicherungspflichtig (beitragspflichtig), wenn er "selbständig im Gesundheitswesen tätig ist" und nicht unter die Befreiungsvorschrift des §  4 Abs. 3 SGB VII fällt, also z.B. allgemeiner oder sektoraler Heilpraktiker ist.

Die Definition ""Beruf im Gesundheitsbereich"und damit die Versicherungspflichtigkeit ist leider sehr schwammig, wie auch die Rückmeldungen der Berufsgenossenschaft zeigen.  Um auf der sicheren Seite zu bleiben und spätere Nachforderungen zu vermeiden --> die BGW zur klaren Stellungnahme (unter Schilderung der konkreten Berufsausübung) auffordern.

Von der BGW als versicherungspflichtige Selbständige im Gesundheitsbereich aufgelistet sind u.a.:
- Logopäden
- Masseure
- Physiotherapeuten
- Höchstwahrscheinlich auch) Podologen
- UnternehmerInnen im Bereich der alternativen Heilmethoden (s.o.).

Diese Auflistung greift jedoch nur dann, wenn wenn die genannten Tätigkeiten nicht von Ärzten oder Heilpraktikern (auch sektorale HP) ausgeübt werden (Ausnahmeregelung gemäß § 4 Abs. 3 SGB VII).

Inwieweit auch Beraterberufe auf dem Gebiet des Gesundheitswesens von dieser gesetzlichen Sozialversicherung erfasst sind, habe ich aktuell bei der BGW abgefragt, aber noch keine Antwort erhalten. Sobald diese eintrifft, melde ich mich wieder.

GlG
Horst
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#14
Hallo ihr Lieben Heart

Gibt es inzwischen etwas neues was die Beratungstätigkeiten und die Berufsgenossenschaften angeht?

Ich möchte eine Beratungspraxis für Bachblüten und Lebensberatung eröffnen, und habe Sie auch schon beim Finanzamt angemeldet.
Das Finanzamt meinte eine Gewerbeanmeldung sei nicht notwendig, da ich freiberuflich arbeite.

Bisher habe ich noch keine Klienten sondern bin nur vorbereitend tätig.
Soll ich mich jetzt bei der Berufsgenossenschaft melden?

Im Beratungskurs von Gudrun haben wir heute gelernt, man müsse auf jeden Fall als Berater ein Gewerbe anmelden, nun meinte ja mein Finanzamt ich müsse es nicht, was ist nun richtig? Huh Huh
Liebe Grüße  Heart

Sunnyeve


www.eva-schreibt.de
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#15
(25.01.2017, 12:42)sunnyeve schrieb: Hallo ihr Lieben  Heart

Gibt es inzwischen etwas neues was die Beratungstätigkeiten und die Berufsgenossenschaften angeht?

Ich möchte eine Beratungspraxis für Bachblüten und Lebensberatung eröffnen, und habe Sie auch schon beim Finanzamt angemeldet.
Das Finanzamt meinte eine Gewerbeanmeldung sei nicht notwendig, da ich freiberuflich arbeite.

Bisher habe ich noch keine Klienten sondern bin nur vorbereitend tätig.
Soll ich mich jetzt bei der Berufsgenossenschaft melden?

Im Beratungskurs von Gudrun haben wir heute gelernt, man müsse auf jeden Fall als Berater ein Gewerbe anmelden, nun meinte ja mein Finanzamt ich müsse es nicht, was ist nun richtig?  Huh  Huh

Zufälligerweise habe ich heute morgen mit dem Finanzamt telefoniert und die haben mir bestätigt, dass ich kein Gewerbe anmelden muss, solange ich nichts vertreibe. Anders wäre es, wenn ich als Ernährungsberaterin (später vielleicht einmal) Nahrungsergänzungsmittel verkaufen würde, dann ist ein Gewerbe Pflicht.

Aber interessanterweise müsste die Dame vom Finanzamt auch erst im Gesetz nachschauen und meinte, sie würde mich in die Kategorie Freiberufler einsortieren...ich weiß nicht, ob es Auslegungssache ist....
Herzlichst
STEFFI

Lass dich nicht unterkriegen, sei frech, wild & wunderbar!
-Astrid Lindgren-


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#16
Laut Steuerberater und Finanzamt sind Freiberufler NUR HPs, HPPs, Anwälte, Ärzte, etc.
Wir Berater definitiv NICHT. 

Das bedeutet, dass wir als Berater ein Gewerbe anmelden MÜSSEN. 

Ich habe die Thematik inzwischen lang und breit durchgekaut und weiß wie nervend und verwirrend die vielen verschiedenen Aussagen sind.

Aber die Aussage, dass wir ein Gewerbe anmelden müssen, weil wir NICHT als Freiberufler zählen stammt aus zwei sicheren Quellen.
Heart-liche Grüße
von Cathrin



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#17
Okay also wieder zwei komplett unterschiedliche Erfahrungen.
Es ist zum Kopf zerbrechen.

Wie hat sich die Sache mit der Berufsgenossenschaft bei dir geklärt Cathrin? Musst du zahlen? Musstest du eine Nachzahlung machen?
Wenn du hier nicht öffentlich antworten willst gerne auch per PN oder FB Wink
Liebe Grüße  Heart

Sunnyeve


www.eva-schreibt.de
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#18
Habe gerade nochmal bei unserer Stadtverwaltung angerufen, also ICH brauche definitiv keine Gewerbeanmeldung. Die Dame meinte jedoch, dass es teilweise auch Auslegungssache ist. Wenn mein Finanzamt meint, sie akzeptieren mich als Freiberufler, dann würden sie meine Tätigkeit als Freiberuflerin anerkennen...OHNE GEWERBESCHEIN!

Echt schwierig.....scheint mir!
Herzlichst
STEFFI

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#19
Also scheinbar macht das jedes Finanzamt wie es will...
Hast du von deinem Finanzamt irgendetwas schriftliches bekommen, dass du kein Gewerbe anmelden musst?
Liebe Grüße  Heart

Sunnyeve


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#20
hallo,
ich hatte eine Broschüre bekommen...............ich glaube das ist sie online

https://www.google.de/url?sa=t&source=we...GpZ_eWtNcg

ich hoffe das verwirrt jetzt nicht noch mehr
Liebe Grüße Eva
Rolleyes Der Weg zum Ziel ist niemals gerade Shy

Patentante von UlrikeJ und ulrikehuma
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