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Dem Kind einen Namen geben?
#1
Ihr Lieben,

ich habe mal eine rechtliche Frage.

Ich möchte nun meine beiden Berufe nun verknüpfen und mein Angebot ab dem nächsten Jahr erweitern. Nun überlege ich die ganze Zeit,wie ich das ganze nennen soll. Confused

Deshalb kam bei mir die Frage auf: Darf ich etwas Praxis nennen,wenn mein Büro in meinem Privathaushalt ist und die Tätigkeit in stundenweise gemieteten Räumen ausgeführt wird?
Liebe Grüße
PetraSmile

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Erfolg hat drei Buchstaben :TUN (Goethe)

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#2
Hallo Petra,

Deine Frage würde ich gerne in 3 Unterfragenbereiche aufgliedern:

1. Die Ausübung der Heilkunde i.S.d. HPG darf nicht "im Umherziehen" ausgeübt werden. Daraus folgt, dass Du eine feste (Bestell-)Anschrift haben musst (siehe die Threads zur Bestellpraxis). Hierzu genügt z.B. "ein Büro im Privathaushalt". Die steuerlichen Fragen zur Absetzbarkeit der dazu erforderlichen Einrichtung und sonst. Aufwendungen (Telefon, Ver- und Entsorgungsaufwendungen) solltest Du mit dem Finanzamt/Steuerberater abklären.
2. Nach § 1 Abs. 3 HPG führt der zugelassene HP die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker". Da Du die Ausübung der Heilkunde nicht zwingend in  eigenen exclusiven festen Praxisräumen durchführen musst (siehe Bestellpraxis), kannst Du auch im Bereich Deiner Privatwohnung ein Werbeschild anbringen (z.B. "P. R. , Heilpraktikerin, Behandlungstermine auf Vereinbarung, Tel., Fax. Emailadresse"), damit klargestellt ist, dass diese "Praxisadresse" nicht für Geschäftsanbahnungen gedacht ist.
Auch ein Hinweis auf die Adresse der konkreten Behandlungspraxisräume ist sicherlich zulässig).
3. Die "stundenweise gemieteten Räume" für die Praxisausübung müssen jedoch grundsätzlich den Anforderungen an Heilpraxisräume (Hygiene/sanitäre und Einrichtungsanforderungen) genügen. Diese Anforderungen richten sich nach Art und Ausmaß der angebotenen Therapie.

Ich hoffe, Du kommst mit der Antwort klar; wenn nicht: nachhaken!

GLG
Horst
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#3
Lieber Horst,

vielen Dank für deine ANtwort. Ich habe mich aber ,glaube ich verwirredd ausgedrückt. Es geht nicht um den HP,sondern um eine Praxis für Coaching und Lernpraxis Blush
Liebe Grüße
PetraSmile

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Erfolg hat drei Buchstaben :TUN (Goethe)

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#4
(11.12.2015, 15:22)PetraR schrieb: Lieber Horst,

vielen Dank für deine ANtwort. Ich habe mich aber ,glaube ich verwirredd ausgedrückt. Es geht nicht um den HP,sondern um eine Praxis für Coaching und Lernpraxis Blush

Hallo Petra,

eine "Praxis" für Coaching und Lernpraxis" ist weit wenigern bürokratischen Anforderungen ausgesetzt, als eine HP-Praxis.

Hier bist Du weitaus freier in der kreativen Ausgestaltung Deiner Praxisbeschreibung für die angebotenen Tätigkeiten in Flyern und im Praxisschild (kreatives Austoben ist möglich). Sowohl das Praxisschild, als auch die Flyeradresse könne an Deiner Privatwohnung angebrachte werden bzw. auf diese verweisen.

Auch für Deine Angebote kannst Du mit den Hinweisen "Beratung, Kontakt, Training usw. nach vorheriger Terminvereinbarung" Wann -Zeitraum/Wo- angemietete Räumlichkeiten klarlegen, dass die Dienstleistung "woanderst und auf Vereinbarung" angeboten wird.

Grenzen für die Werbung (Praxisschild/Flyer) werden nur vom Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG) gesetzt, d.h. die Werbung darf nicht irreführend sein (z.B. ein Ein-Frau-Betrieb sollte sich nicht als "Institut für Coaching und Lernpraxis" anpreisen, da hierdurch eine unzutreffende Erwartungshaltung über Größe und Ausstattung der Einrichtung beim Kunden erzeugt werden kann).  - Abmahngefahr -

Ich hoffe, dass ich diesmal Deine Fragestellung besser getroffen habe. Wenn nicht --> nachhaken.

GlG
Horst
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#5
Danke schön Horst  Smile

Das hilft mir auf jeden Fall weiter.  Smile
Liebe Grüße
PetraSmile

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