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06.12.2014, 11:49 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 06.12.2014, 19:30 von Isolde Richter.)
Hallo miteinander,
in letzter Zeit sind hier mehrfach Fragen nach einer Meldepflicht der HFMK und nach einem Teilnahmeverbot von hieran erkrankten Kindern in Kindergemeinschaftseinrichtungen (§ 33 IfSG) angekommen.
Da dieses Thema für Eltern von Kindergartenkindereltern und für HPA-Prüflingen-in spe auch interessant sein könnte, hier eine kurze Stellungnahme:
Nach Infektionsschutzgesetz besteht für die HFMK grundsätzlich keine Meldepflicht für Patienten mit dieser Krankheit. Dies gilt auch für erkrankte Kinder in Gemeinschaftseinrichtungen (z. Kindergarten).
Allerdings wird von Gesundheitsbehörden, Gesundheitsämtern, RKI grundsätzlich empfohlen, an HFMK erkrankte Kinder von Kindergemeinschaftseinrichtungen fern zu halten.
Jedoch hat gemäß § 34 Abs. 6 Satz 2 die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung das Gesundheitsamt unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Erkrankungshäufungen in der Kindereinrichtung auftreten. Hierauf kann das Gesundheitsamt Schutzmaßnahmen anordnen.
Da die Meldepflicht für die Kindergartenleitung und die daraus folgenden Schutzmaßnahmen sich in einer rechtlichen Interpretationsgrauzone befinden, wäre es schon mal interessant, ob bei euch schon Erfahrungen über die jeweilige Handhabung durch Gesundheitsämter und/oder Gesundheitsämter aufgelaufen sind.
06.12.2014, 20:08 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 06.12.2014, 20:10 von Isolde Richter.)
Danke, lieber Horst, was sollten wir nur ohne unseren Juristen machen.
Im § 34 IfSG Abs. 6 Satz 2 heißt es: ... dies gilt auch für 2 oder mehr gleichartigen, schwerwiegenden Erkrankungen, wenn als deren Ursache Krankheitserreger anzunehmen sind ...
Das heißt, die HFM-Krankheit ist dort nicht ausdrücklich erwähnt sondern nur indirekt - vorausgesetzt, man betrachtet sie als schwerwiegende Krankheit (was sie aber in der Regel nicht ist - auch nach Meinung des RKI = Robert-Koch-Instituts).
Von daher befinden wir uns also etwas in einer Grauzone.
Was sagt man deshalb in der mündlichen Prüfung, wenn die Sprache darauf kommt?
Mein Vorschlag:
Für den HP besteht für die HFM-Krankheit keine Meldepflicht.
Die Kindergärten haben nur eine Meldepflicht, wenn die Erkrankung schwerwiegend und gehäuft auftritt.
Es besteht für den HP kein Behandlungsverbot. Denn das Behandlungsverbot von § 24 IfSG spricht ein BV für HP nur für die Krankheiten, die in .... §34 Abs. 1 aus (also nicht 6) .
Die Rechtslage ist aber nicht eindeutig, weil das RKI die HFM-Krankheit als in der Regel nicht als schwerwiegend einstuft. Außerdem schreibt das RKI, dass für die HFM-Krankheit keine Meldepflicht besteht (abgesehen von der obigen Ausnahme): http://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Epid..._HFMK.html