herzlich wollkommen!
Wir freuen uns, dass Sie uns gefunden haben. Sie befinden sich im Forum der Heilpraktiker- und Therapeutenschule Isolde Richter.
Registriert sind über 30.000 Mitglieder und diese haben bisher über 370.000 Beiträge zu gesundheitlichen und schulischen Themen verfasst. Wir schätzen Ihr Interesse und würden uns freuen, auch von Ihnen zu hören.
Öffentlicher und geschlossener Bereich
Das Forum ist in zwei Bereiche unterteilt: einen „öffentlichen“ Bereich, der allen zugänglich ist und in einen großen „internen bzw. geschlossenen“ Bereich, in dem sich unsere Webinarteilnehmer austauschen.
Wenn Sie ein Webinarteilnehmer sind und Zugang zu diesem Bereich wünschen, beantragen Sie die Freischaltung einfach über Ihr „Benutzer-CP“.
Sie möchten an einer unserer zahlreichen „Kostenlosen Veranstaltungen“ teilnehmen? Klicken Sie in der Kopfzeile auf „Veranstaltung“ und wählen Sie „kostenlose online Veranstaltungen“. Dort finden Sie den Direktlink zu dem Webinar, an dem Sie interessiert sind.
Falls Sie Hilfe und Anleitungen zur Nutzung des Forums suchen, finden Sie diese hier: Anleitung
Gerne sind wir auch persönlich für Sie da! Schreiben Sie uns einfach unter Info@Isolde-Richter.de! Wir freuen uns, Ihnen behilflich zu sein!
heute kam in der Schulung zum Gesetz eine tolle Frage auf, die ich auch ganz spannend finde und sie auch nicht beantworten konnte.
Warum gibt es im §7 IfSG 5 Krankheiten, die nicht namentlich gemeldet werden müssen vom Arzt?
Syphilis und Aids können wir uns noch mit Datenschutz und Privatsphäre erklären, aber was ist mit den anderen: Malaria, Echinokokkose und Toxoplamose kon. ?
Hat jemand eine Ahnung und somit eine Antwort für uns Neugierige?
Fragende Grüsse Gini
Keine Zeit gibt es nicht - nur andere Prioritäten
(Zitat: Michael A. Denck)
nur weil ich grad eh am Rechner sitze und ab und an ins Forum schau, trau ich mich mal an eine Antwort ohne Garantie.......
Ich denke, bei den genannten 5 handelt es sich um Erreger, die normalerweise nicht von Mensch zu Mensch übertragen werden, sondern von Tier auf Mensch.
Daraus ergibt sich keine Notwendigkeit der namentlichen Nennung, die ja eigentlich nur wegen der schnellen Isolation beteiligter Personen Sinn macht......also um eine größere Epidemie zu verhindern........oder bin ich da jetzt auf dem Holzweg?
Auf jeden Fall eine interessante Frage........*grübelweiter*
ups, ja ich meinte ja auch, die anderen drei also außer Syphilis und Aids, das war mir bekannt........................aber hakt wohl trotzdem.......ja macht immer Spaß, mitzurätseln, mitzudenken.....man lernt halt nie aus.
hab ein bisschen gegoogelt und fand nur die Aussage, dass man niemanden sozial ausgrenzen möchte, da ja die Meldung ohne Patienteneinverständnis erfolgt (ist ja schließlich Gesetz).
Warum man allerdings jemanden ausgrenzen sollte der Malaria hat oder Toxoplasmose, während der Mensch mit der Hepatitis namentlich gemeldet wird, das versteh ich auch nicht. Und Hepatitis wird zwar leichter übertragen als AIDS...aber AIDS und Lues sind ja auch keine Waldspaziergänge
Verwirrte Grüße
Andrea
Aber ich melde jetzt IMMER an MEIN Gesundheitsamt...komme was wolle
"... Die namentliche Meldung ist auf solche Krankheitserreger beschränkt,
deren Nachweis ein Tätigwerden des Gesundheitsamtes erfordern kann, um ge-
eignete Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Eindämmung der Weiterverbrei-
tung einzuleiten.
Die nichtnamentliche Meldepflicht nach § 7 Abs.3 IfSG um-
fasst diejenigen Krankheitserreger, bei denen solche fallbezogenen Maßnah-
men durch das Gesundheitsamt nicht erforderlich bzw. nicht angezeigt sind.
Die nichtnamentliche Meldepflicht bezieht sich auf sechs Krankheitserreger.
Im Einzelnen sind dies Treponema pallidum, HIV, Echinococcus sp., Plasmodi-
um sp., Rubellavirus (nur bei konnatalen Infektionen) und Toxoplasma gon-
dii (nur bei konnatalen Infektionen).
Zwar ist das Thema schon als "erledigt" gekennzeichnet, darf ich es dennoch nochmal hervorholen?
Ich hatte mir diese Frage auch schon lange und immer wieder gestellt, aber dann doch vorerst mal so hingenommen.
Trotz Eurer Erklärungen, besonders der von Sabine, habe ich es noch nicht ganz verstanden.
Kann es jemand noch mal leichter verständlich erklären?
Es geht v.a. um folgenden Satz:
"Die nichtnamentliche Meldepflicht nach § 7 Abs.3 IfSG um fasst diejenigen Krankheitserreger, bei denen solche fallbezogenen Maßnahmen durch das Gesundheitsamt nicht erforderlich bzw. nicht angezeigt sind."
Was heißt das? Und warum ist dies so, bei den genannten Krankheitserregern?
Heißt das, dass das GA bei diesen KH keine Chance hat, einer Weiterverbreitung entgegenzuwirken?