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25.10.2014, 19:05 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 25.10.2014, 19:06 von Andrea.)
Hallo Thomas,
das hatte ich auch gegoogelt. Demnach muss ich es nicht melden, da das Ladenlokal bereits gewerblich genutzt wurde.
Allerdings steht es in dem Buch, das ich gerade lese etwas anders. Da steht, dass ich bei einer Neugründung einer Praxis eine Meldung an die Bauaufsicht machen sollte....
ich hätte einen Antrag auf Nutzungsänderung stellen müssen....Praxis und gewerblich unterliegt verschiedenen Bauvorschriften. So hat man es mir gesagt....in Hannover.
normalerweise ist es bei einer Praxis, die in Räumen mit gewerblicher Nutzung ist, nicht notwendig wenn baulich bereits alles OK ist (Fluchtüren, Brandschutz usw.). Obwohl das sicher je nach Gemeinde noch mal verschieden sein kann.
Was die Vorschriften für Praxen angeht und Hygienekontrolle macht ja das GA.
ich wurde vom GA damals direkt an das Bauamt verwiesen. Die haben sehr darauf bestanden alles sehen und genehmigen zu wollen. Aber auch sehr viel Wert darauf gelegt, das alles barrierefrei ist (!!!!) und mir etliche, bereits gewerblich genutzte Räume, abgelehnt. Einzige Ausnahme waren Räume, die bereits als Praxis genutzt wurden. Wurden die Räume nicht schon als Praxis genutzt, ist eine Nutzungsänderung notwendig. Das war die Aussage des hiesigen BA vor 2 Jahren......
Am besten beim zuständigen GA un BA anrufen und fragen. Nichts ist schlimmer als hinterher den Ärger zu haben.
Hallo miteinander,
auf diese Frage bin ich schon einmal in einem anderen Thread eingegangen, den aus Bequemlichkeitsgründen hier einfach noch mal einfüge:
1. Sofern die Heilpraxis in bislang als Wohnräumen genutzten Räumlichkeiten eingerichtet werden soll, liegt eine sog. Nutzungsänderung vor, die nach allen Baugesetzen der Bundesländer einer Genehmigung bedarf. Die Baubehörden haben hierbei zu prüfen, ob diese Nutzungsänderung
- bauplanungsrechtlich (sieht der Bebauungsplan ein reines oder ein gemischtes Wohngebiet vor, ist dort ein Mindestanteil an Wohnnutzung des Gebäudes festgelegt u.ä.), und
- bauordnungsrechtlich (z.B. Zahl der vorgehaltenen Stellplätze, aber auch nutzungsspezifische bauliche Anforderungen)
erfüllt werden.
2. Zu diese nutzungsspezifischen Anforderungen gehören z.B. nach dem IfSG bei einer invasiv arbeitenden Praxis auch die baulichen Hygieneanforderungen gemäß den Vorgaben des RKI.
Sofern eine invasive Praxistätigkeit nicht von vornerein ausgeschlossen werden kann (z.B. bei sektoralen Heilpraktikern <Hpp>) beteiligt das Bauamt auch das Gesundheitsamt, das gemäß den Landesgesetzen der Länder über den Öffentlichen Gesundheitsdienst anzuhören ist und sich gutachtlich gegenüber dem Bauamt äussert (gegebenenfalls mit der Vorgabe von baulichen Anforderungen).
Damit die Gesundheitsämter (die dann auch die Aufgabe der Hygieneüberwachung übernehmen) rechtzeitig abschätzen können, ob und welche Anforderungen an eine Heilpraxis zu stellen sind, ist ihnen die Aufnahme einer Heilpraxis auch zu melden.
Das vorgenannte gilt jedoch nicht bei einer reinen "Bestell-Heilpraxis", d.H. bei Hausbesuchen auf Bestellung ohne eigene Praxisräume).
Richtig ist, dass die Heilpraktikererlaubnis nur nach dem HPG (und den Durchführungsbestimmungen hierzu) erfolgt. Die Praxiseröffnung und -durchführung unterliegt jedoch (wie alle anderen Berufsausübungen auch) allen anderen einschlägigen Gesetzen (wie hier angesprochen dem Baurecht und dem IfSG).