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Was heisst "berufsmässig" im Heilpraktikergesetz
#1
Hallo Zusammen,

ich mache gerade die Ausbildung zum Heilpraktiker und möchte verschiedene Therapien üben und einige male ausprobieren (z.B. Breuss Dorn, Quaddeln, kinesiologische Muskeltests), um entscheiden zu können, welche ich später einmal ausführen möchte.

Im Heilpraktikergesetz §1 (2) steht der folgende Wortlaut:

"Ausübung der Heilkunde im Sinne des Gesetzes ist jede berufsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird."

Was bedeutet "berufsmässig" in diesem Zusammenhang (vermutlich nicht ob ich Geld dafür verlange oder nicht) ?

Kann ich, wie oben beschrieben, verschiedene Therapien an Verwandten und Bekannten ein paar mal austesten, ohne dass mir juristisch ein Strick daraus gedreht werden kann (das sollte ja nicht berufsmässig sein) ?

Vielen Dank für eure Einschätzungen

Liebe Grüsse
Ralf
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#2
Hallo Ralf,
Deine Frage zielt auf die "Erlaubnispflichtigkeit der Ausübung der Heilkunde beim Menschen". Nach § 1 Abs. 2 HPG ist eine derartige Ausübung der Heilkunde dann erlaubnispflichtig, wenn sie entweder
- berufsmäßig
oder
- gewerbsmäßig
erfolgt.
Berufsmäßig ist sie, wenn sie in der Absicht erfolgt, sie zu einer dauernden oder wiederkehrenden Tätigkeit zu machen, egal ob dafür eine Gegenleistung (Entgelt oder Naturalien) gefordert werden soll. Entscheidend ist, dass man/frau als "jemand" auftritt, den man bei gesundheitlichen Problemen konsultieren kann oder sollte (geh doch zu Herrn/Frau Kräuterbacke, die hilft in solchen Fällen immer).
Sinn der gesetzlichen Regelung ist hierbei, zu verhindern, dass für Krankheitsfälle "Anlaufstellen" geschaffen werden, die eine fachgerechte Diagnose und Therapie durch geeignete Heilkundige verhindern können.
Gewerbsmäßig erfolgt die Ausübung der Heilkunde, wenn sie auf "Gewinnerzielung" ausgerichtet ist (dh. wenn eine Gegenleistung gefordert ist).
Ein "Austesten", "Ausprobieren" oder "Versuchen" (AAV) einer Heilmethode an nahestehenden Personen, denen dieser Sachverhalt (AAV) auch bewusst (gemacht) ist oder wird, fällt daher nicht unter die Erlaubnispflicht nach § 1 HPG-
Liebe Grüße
Horst
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#3
Hallo Horst,

vielen Dank für die Antwort und die Differenzierung der Problematik.

Leider muss man Jurist sein, um unsere Deutschen Gesetze eindeutig zu verstehen.

Liebe Grüsse
Ralf
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