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ich habe eine Frage zum Behandlungsverbot bei Borreliose.
Ich komme aus Sachsen-Anhalt, bei uns steht die Borreliose in der Verordnung über die erweiterte Meldepflicht bei übertragbaren Krankheiten, beruhend auf §15.3 IfSG und dem §7 IfSG zugeordnet.
Sie ist damit meldepflichtig für das Labor und nicht für mich. Sie muss nicht namentlich gemeldet werden.
Nun habe ich im Webinar gehört, dass die neuen Bundesländer ein Behandlungsverbot für Borreliose haben und das verunsichert mich jetzt sehr.
Ich dachte, ein Behandlungsverbot ergibt sich nur aus den unter §15.1 IfSG genannten Krankheiten und nicht für die aus §15.3 IfSG.
Was ist denn nun richtig?
Vielen Dank für Deine Hilfe,
freundliche Grüße
Sabine