Zitat:Ich bin jetzt verwirrt: du schreibst, man braucht zum Punktieren einen Arzt dabei, aber Horst schrieb, es gibt beim Punktieren grundsätzlich keinen Arztvorbehalt, sondern nur die Sorgfaltspflichtanforderung -ich dachte, so hätte ich es auch schon mal irgendwo gelesen.
Ich bezog mich auf die konkrete Frage : was medizinisch bei einem Abszess indiziert ist!
Bei einer Revision in Anästhesie ist die Anästhesie unter Arztvorbehalt, da die Anästhetika der ärztlichen Verschreibung unterliegen und es im Rahmen der Sorgfaltspflicht doch hoffentlich keinem HP einfällt an einem iatrogenen Abszess etwas zu tun - insbesondere mit der abenteuerlichen Beschreibung:
Zitat:Konkret war der Fall wohl so, dass die betreffende Patientin mit einem hochreifen Abszess (entweder am Oberschenkel oder am Gesäß, weiß ich nicht mehr ganz genau) in die HP-Praxis kam. Der Abszess war laut Patientin von ihrem Arzt durch eine i.M.-Injektion mit einer verunreinigten Kanüle ( Kanüle war zuvor auf den Boden gefallen und wurde trotzdem verwendet) verursacht worden.
Hier würde sich ja ggf. ein Rechtsstreit zwischen Patientin- Arzt erheben.
Wer nach einem Behandlungsfehler nachher weiter behandelt sollte im Idealfall dann wissen was zu tun ist und es sollte auch durch einen Gutachter alles dokumentiert werden!
Wenn dann nicht absolut Leitlinien getreu der Abszess versorgt wird, geht man nicht im Rahmen der Sorgfaltspflicht vor und riskiert, sich ggf. (je nach Patientenanwalt) sich direkt neben den ursprünglichen Verursacher des Abszess auf die Anklagebank zu setzen.
Also:
meine persönlich Antwort zur Frage " darf man einen Spritzenabszess, der iatrogen durch unsauberes Arbeiten entstanden ist punktieren"
ist: NEIN - im Rahmen der Sorgfaltspflicht und der medizinischen Vorgehensweise.
Ich persönlich würde, trotz chirurgischer Grundkenntnisse davon Abstand nehmen und denke der Kollege hat richtig gehandelt.