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11.06.2013, 07:38 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 12.06.2013, 06:21 von Manfred Nistl.)
Liebe Andrea,
das haben wir gestern Abend im Homöopathiekurs auch angesprochen.
Das ergibt sich aus den jeweils geltenden aktuellen arzneimittelrechtlichen Bestimmungen.
Soweit ich weiß, sind für Deutschland die jeweils aktuellen Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes (AMG) und des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) maßgebend und die entsprechenden Verordnungen dazu, insbesondere die Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln (AMVV).
Nach meiner Information sind die darin genannten Arzneimittel bis einschließlich D4 verschreibungspflichtig und Opium bis zur D5, also erst ab D6 frei zugänglich. Im Zweifel aber bitte direkt nachfragen, evtl. bei einem Apotheker.
Ich rate grundsätzlich davon ab, als Heilpraktiker mit derartig niedrigen Potenzen bei Betäubungsmitteln und anderen toxischen Substanzen zu arbeiten. Mit einer D20, C30 oder C200 sind wir diesbezüglich auf der sicheren Seite und die beabsichtigten Heilwirkungen lassen sich gut erzielen.