herzlich wollkommen!
Wir freuen uns, dass Sie uns gefunden haben. Sie befinden sich im Forum der Heilpraktiker- und Therapeutenschule Isolde Richter.
Registriert sind über 30.000 Mitglieder und diese haben bisher über 370.000 Beiträge zu gesundheitlichen und schulischen Themen verfasst. Wir schätzen Ihr Interesse und würden uns freuen, auch von Ihnen zu hören.
Öffentlicher und geschlossener Bereich
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die Frage nach der Notwendigkeit eines Praxisstandortes richtet sich nach der Auslegung des § 3 HeilprG -Unzulässigkeit der Ausübung der Heilkunde in Umherziehen - und wird von den Gesundheitsämtern in den Bundesländern bislang nicht einheitlich beantwortet (auch dort ist einiges "im Fluss).
Meines Erachtens sollte man/frau sich an der Bewertung der "reinen Bestellpraxis" orientieren. Diese wird überwiegend als zulässig erachtet, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- eine zulässige Heilbehandlung außerhalb eigener Praxisräume darf nur auf vorherige Einzelanforderung eines Patienten , der den Therapeuten von sich aus kontaktiert, erfolgen.
- Hierfür ist eine Kontaktiermöglichkeit (Telefon, Mail, Fax oder persönliche Anmeldung bei einer Kontaktadresse) erforderlich. Die Angabe oder Bekanntmachung der Wohnadresse/Privattelefon/ E-Mailadresse/Privatfax ist m.E. nicht zu beanstanden.
- Bei der Praxisanmeldung beim Gesundheitsamt wären dann die aufgeführten Kontaktdaten als Praxisdaten anzugeben.
Für die HP(P)-Zulassungs-Überprüfung sollte diese Frage sinnvoller Weise vorab telef. beim zuständigen Gesundheitsamt abgeklärt werden.
Da die hier vertretene Ansicht zum Teil abweichend gesehen wird, wäre eine Rückmeldung durch Forumsteilnehmer über eigene Erfahrungen mit den Gesundheitsämtern sehr interessant.