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Kooperation bzw. andere Formen der Zusammenarbeit zwischen Arzt und Heilpraktiker
#1
Möchten ein Arzt und ein Heilpraktiker in irgendeiner Form zusammenarbeiten, so muss man zwischen einer Kooperation (A) und anderen Formen der Zusammenarbeit (B) unterscheiden:

A Kooperation von Ärzten und Heilpraktikern sind NICHT zulässig
Nach § 23b der Musterberufsordnung für Ärzte, die von allen Länder-Berufsordnungen für Ärzte weitestgehend  übernommen wurde, dürfen Ärzte nur mit folgenden Partnern eine medizinische Kooperationsgemeinschaft eingehen:
1. Andere akademische Heilberufe im Gesundheitswesen,
2. staatliche Ausbildungsberufe im Gesundheitswesen,
3. andere Naturwissenschaften und
4. Angehörige sozialpädagogische Berufe.
Hierzu gehören Heilpraktiker/Innen nicht, sodass Kooperationsgemeinschaften von Ärzten und HPs für Ärzte nicht zulässig sind.

B Andere Formen der Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Heilpraktiker, die zulässig sind.
1. Zulässig ist eine Praxisgemeinschaft zwischen Ärzten und HPs, d.h. eine Organisationsgemeinschaft zweier selbständiger Freiberufler, die sich darauf beschränkt, dass sie die Einrichtungen in einer Praxis gemeinsam nutzen, z.B. gemeinsamer Empfangsbereich, gemeinsame Warte- und Sanitärräume gemeinsame Behandlungszimmer, gemeinsame Technische Einrichtungen, gemeinsames Personal usw. Hierbei sind stets die jeweiligen rechtlichen Anforderungen an die Berufsausübungen (Datenschutz, Persönlichkeitsschutz, Zeugnisverweigerungsrecht, Verschwiegenheit usw. sicherzustellen.

2. Möglich ist auch eine arbeitsvertragliche Einbeziehung eines HP in eine Arztpraxis, d.h. ein HP wird von einem Arzt eingestellt. Zwar sind Ärzte durch den Behandlungsvertrag grundsätzlich verpflichtet, ihre Dienstleistungen am Patienten persönlich zu erbringen. Gewisse Einzel-Dienstleistungen kann der Arzt jedoch an qualifiziertes, nichtärztliches Personal delegieren, d.h unter seiner Aufsicht und Verantwortung durchführen lassen, wenn diese Einzeltätigkeit nicht speziell dem Arzt eigene Kenntnisse und Kunstfertigkeiten voraussetzt.
Nicht delegierbar sind z.B. Anamnese, Indikationsstellung, Untersuchung des Patienten, Diagnosestellung, Aufklärung und Beratung, Entscheidung über die Therapie und Durchführung invasiver Therapien und operative Eingriffe.
Delegierbare Leistungen hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung einen Beispielskatalog als Anhang zu Anlage 24 des BMV-Ä (Bundesmanteltarifvertrag-Ärzte) entwickelt, der als Richtlinie herangezogen werden kann.

3. Schließlich gibt es noch die Möglichkeit, dass Arzt und HP als jeweils selbständig agierende Therapeuten dem Patienten empfehlen, gewisse Therapieteile von einem getrennten Arzt und andere von einem HP durchführen zu lassen. Soweit der Patient damit einverstanden ist, können die Einzeltherapieergebnisse zwischen dem behandelnden Arzt und dem HP ausgetauscht werden.
GLG Isolde
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Kooperation bzw. andere Formen der Zusammenarbeit zwischen Arzt und Heilpraktiker - von Isolde Richter - 23.03.2020, 08:06

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