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Sogenannte Impfunfähigkeitsbescheinigungen
#2
von Dirk Schade
Jan_2020

"Über die Impfunfähigkeit…
Mit Staunen, Verwunderung und z. T. Verunsicherung haben zahlreiche Leser den letzten Artikel von Dr. Rabe, federführendes Sprachrohr des Vereins „Ärzte für individuelle Impfentscheidung“, zur Kenntnis genommen. Der geneigte Leser fragt sich, was denn den Autor bewogen haben mag, ohne Not diesen Artikel zu verfassen? Stellt er doch somit quasi auch alle redlich ausgestellten Atteste öffentlich, pauschal und ohne jeweils erforderliche individuelle Begründung pauschal in Zweifel. Dabei gibt es ja in einem Artikel des Tagesspiegels vom 20.07.2019 den Hinweis, dass ca. 1,7 Mio. Menschen aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen Masern geimpft werden dürfen. Da muss man zwar noch Säuglinge abziehen, aber es verbleiben sicherlich doch eine Million Menschen, die sich über diese pauschale Aussage doch sehr wundern dürften. Spricht Ihnen hier ein Arzt öffentlich die Legitimität ihrer Impfunfähigkeit ab, die das RKI - wie im Tagesspiegel erwähnt - dieser Vielzahl von Menschen ja offenbar zuschreibt? Das könnte man doch für unangemessen halten. Welches Ziel soll denn damit verfolgt werden? Dies würde man doch eher von anderen - eher pro-Impfplicht eingestellten - Institutionen erwarten, wie dem Gesundheitsministerium, dem Verband für Jugend- und Kinderärzte oder einer Ärztekammer.
Die Botschaft an die angesprochenen Eltern lautet: ‚Wenn Ihr darauf gehofft habt, der Impfpflicht zu entkommen, indem Ihr medizinische Gründe ins Feld zieht und auf eine Impfbefreiung hofft, dann begrabt mal schön Eure Hoffnung. Demnächst seid Ihr dran und könnt Eure Kinder schön gegen Masern impfen lassen - auch wenn Ihr nicht wollt…‘.
Die Interessen derjenigen, die durch eine Masernimpfung aufgrund ihrer individuellen Gesundheitssituation mehr Schaden als Nutzen davon tragen könnten (siehe z. B. Nebenwirkungen in der Fachinformation des Masernkombinationsimpfstoffes ProQuad), werden hier nicht eines Wortes gewürdigt.
Schon bedauerlich, dies aus der Feder eines führenden Repräsentanten einer Organisation zu hören, die sich öffentlich gegen die Impfpflicht einsetzt und deren Mitglieder für den ein oder anderen als Hoffnungsschimmer galt, da sie immer wieder betont, für eine INDIVIDUELLE Impfentscheidung zu sein. Das heißt, die Belange und die Situation des einzelnen Betroffenen zu berücksichtigen. Von diesem Grundsatz scheint man jetzt abgerückt zu sein.
Man darf aber auch nicht vergessen, welchem Druck dieser Verein ausgesetzt ist. Als Schulmediziner, dürfen sie sich ja nicht prinzipiell gegen Impfungen aussprechen, da ihnen dann mit Entziehung der Approbation gedroht wird. Zudem suchen tatsächlich viele Betroffene mit Impfrisiken diese Ärzte auf, da sie sich von ihnen Verständnis in ihrer prekären Situation versprechen. Nun wurden sie eines Besseren belehrt. Diese Eltern sollten sich jetzt andere Ärzte suchen, nämlich welche, die wirklich die individuellen Aspekte der Patienten berücksichtigen.
Denn in seinem Artikel folgt der Autor ganz der Devise, dass nunmehr doch keine individuelle Betrachtung der Impfrisiken mehr erforderlich sei, denn in der Fachinformation wäre diesbezüglich ja alles gesagt.
Doch von wem stammen denn eigentlich die angegebenen Kontraindikationen in den Beipackzetteln/Fachinformationen? Die Antwort lautet: von den Impfstoffherstellern! Klar, dass es in deren Interesse ist, ihr Produkt von der besten Seite zu zeigen und vorhandene Kontraindikationen auf das Nötigste zu reduzieren. Das ist nicht verwunderlich. Verwunderlich ist eher, dass hier indirekt empfohlen wird, blind den Angaben des Arzneimittelherstellers zu folgen, ohne als Arzt seine eigene Einschätzung unter Berücksichtigung der persönlichen Patientensituation vorzunehmen. Immerhin gehören zur Beurteilung des Impfrisikos a) der Impfstoff und b) der zu Impfende! Der Maßstab ist da sicherlich nicht ausschließlich die Angabe des Impfstoffherstellers.
Es bedarf daher auch weiterhin einer ärztlichen Beurteilung, ob Impfrisiken oder Impfhindernisse vorliegen. Ob die allerdings so gravierend sind und den Status einer Kontraindikation erreichen, der
dann für eine Impfbefreiung heranhalten muss, sollte ein Arzt nun mal mit einer individuellen Impfanamnese ermitteln und entsprechend dokumentieren. Und es wäre bedauerlich, wenn die Vereinsärzte die ihnen anvertraute Aufgabe, die Patientensicherheit in Impffragen sicherzustellen, nicht mehr nachkommen wollten ob dieses Artikels.
Hier kommt nun noch eine Besonderheit bei der Betrachtung des Wortes ‚Kontraindikation‘ zum Tragen. Das ist das Fremdwort für ‚Gegenanzeigen‘. Mit anderen Worten: Gründe, die gegen die risikolose Anwendung dieses Präparates sprechen.
Der Autor vernachlässigt nämlich die Tatsache, dass bei der Verwendung des Begriffes KONTRAINDIKATIONEN seitens der Ärzteschaft und der Pharmaindustrie i. d. R. nur von sehr eng gehaltenen "absoluten Kontraindikationen" gesprochen wird, wohl um die Durchimpfungsrate wünschenswert hoch zu halten. Dabei gibt es aber sehr wohl auch noch "spezielle Kontraindikationen" mit weitläufigeren Impfrisiken, die aufgrund einer individuellen Impfanamnese vom behandelnden Arzt INDIVIDUELL beurteilt und ggf. auch in seiner familiär-genetischen Gesamtbetrachtung und der vorliegenden immunologischen Situation berücksichtigt werden müssen (engl. contraindication und precaution). Auf dieser Basis kann ein Arzt sehr wohl berechtigte Bescheinigungen ausstellen, wenn er nach sorgfältiger Nutzen-Risiko-Abwägung das Risiko für Impfschäden höher einschätzt als den möglichen Nutzen. Es ist sogar seine Aufgabe, wenn nicht Pflicht, in diesen Fällen eine Impfbefreiung zu erwirken, um Schaden vom Patienten abzuwenden. Dient die Impfpflicht nicht auch dem Ziel, Schaden von Menschen abzuwenden?
Es wird im Artikel allerdings der Anschein erweckt, es gäbe eine Liste von behördlich klar definierten, aufgeführten Zuständen, die gegen eine Impfung sprechen und solange die nicht vorliegen, könne man risiko- und bedenkenlos impfen. Aber der Gesetzgeber hat kurioser Weise ausdrücklich auf die Auflistung konkreter Kontraindikationen im Gesetz verzichtet! Stattdessen wird auf die Ständige Impfkommission verwiesen. Das lässt aufhorchen. Man sollte also annehmen, dass diese wiederum eine klare, allgemeingültige Definition des Begriffes „Kontraindikationen“ vorgenommen hat. Doch mitnichten.
Auch diese hält sich auffällig mit der Definition zurück und lässt ziemlich im Unklaren, was genau darunter zu verstehen ist. Demgegenüber hat sie eine Liste erstellt, was nicht zu den Kontraindikationen gehört, sogenannte ‚falsche Kontraindikationen‘. Es ist schon bemerkenswert festzustellen, dass diese mehr Raum einnimmt als die Rubrik Kontraindikationen.
In einer Publikation der ‚Ärzte für individuelle Impfaufentscheidung‘ informiert der Verein interessanter Weise über die Tatsache, dass „im neuen Gesetz nähere Anforderungen an den Aussteller der ärztlichen Bescheinigung über (…) das Bestehen einer gesundheitlichen Kontraindikation nicht geregelt sind“! Diese Aussage steht im krassen Gegensatz zu der Aussage von Dr. Rabe, die Behörden "hätten ihre Hausaufgaben gemacht" und "Gegenanzeigen behördlich klar definiert".
Dem ist leider nicht so. Denn entweder, man hat eine klar definierte, behördliche Liste oder man überlässt die Einschätzung dem ärztlichen Experten, der den Patienten ja genau untersuchen sollte. Aber den Eindruck zu erwecken, es gäbe diese Liste und gleichzeitig dem Arzt seine freie Einschätzungsmöglichkeit abzusprechen, ist eindeutig nicht im Interesse des Patienten.
An dieser Stelle ist noch erwähnenswert, dass in anderen Ländern und zu anderen Zeiten in Deutschland, als noch eine Impflicht herrschte, sehr wohl ganz genau behördlich aufgelistet wurde, welche Kontraindikationen vorliegen müssen, um Betroffene von der Impfpflicht zu befreien. So listet das DDR-Impfgesetz von 1980 u. a. folgende Kontraindikationen auf: "Schädigungen des Zentralnervensystems, Fehlbildungen, Speicher- und Stoffwechselerkrankungen, neurologische Ausfälle, psychische Entwicklungsstörungen, Epilepsie, Fieberkrämpfe, Geburtstrauma, Azidose, u. a.". Auch im Rahmen der Pockenimpfpflicht in Westdeutschland finden sich Angaben wie
„Hautkrankheiten, Nervenleiden, Krämpfe, Anfälle, Epilepsie, Lähmungen, Gehirnentzündungen, körperliche oder geistige Entwicklungshemmungen“. Nichts davon findet man in der vom Herrn Dr. Rabe zitierten Pharma-Liste. Alles kein Problem bei der Masernimpfung? Bei Vorliegen dieser Impfrisiken sollte ein sorgfältig arbeitender Arzt dies zumindest zur Kenntnis nehmen und ggf. bei seiner Beurteilung berücksichtigen. Und vielleicht gibt es ja noch weitere Risiken, die relevant sein könnten. Aber hier wird ja a priori allen möglicherweise noch vorliegenden Impfhindernissen die Legitimität abgesprochen.
Von daher kann ich dem Leser nur empfehlen, selber sehr genau hinzuschauen, ob nicht Warnhinweise auf Impfrisiken, Impfhindernisse, spezielle oder absolute Kontraindikationen vorliegen und seinen Arzt ausführlich darüber zu informieren. Denn sollte der Arzt ein vorliegendes und dokumentiertes Risiko kennen, es aber ignorieren oder nicht berücksichtigen und es kommt dann bei der anschließenden Impfung zu einem Impfschaden, entfällt die Haftung des Staates und der Arzt muss für diesen Arztfehler selbst haften. Dass dies teuer werden kann, zeigt das Beispiel eines an einem Medikament verstorbenen Pferdes, wo der behandelnde Tierarzt zur Zahlung einer Summe von 250.000,- EUR verurteilt wurde. Und da ging es nur um ein Pferd….
Update: Eins hat Dr. Rabe - und anfangs auch ich - noch übersehen. Dass nämlich die Zulassungs- und Sicherheitsstudien der Impfstoffhersteller, die ja die Grundlage für den Beipackzettel und die darin enthaltenen Kontraindikationen (Gegenanzeigen) sind und als enge und einzige Basis für Impfbefreiungen präsentiert wurden, an meist kern-gesunden (!) Versuchsteilnehmern durchgeführt werden. Die suchen sich ja anders als bei Medikamenten nicht bewusst chronisch kranke Kinder mit multiplen Gesundheitsstörungen für ihre Impf-Versuche aus, oder? (Falls jemand anderweite Informationen dazu hat, freue ich mich über eine Zusendung der entsprechenden Publikationen).
NACH Zulassung werden diese Impfstoffe aber munter auch an eben diese eher verletzlichen Personen verimpft mit z. T. verheerenden Folgen, wie wir der Produktinformation des Masernimpfstoffes ProQuad entnehmen können (Todesfälle!). In der Literatur spricht man da von ‚vulnerablen‘ = verletzlichen Personen.
Insofern erfordert es gerade und insbesondere einer individuellen Berücksichtigung der persönlichen Situation des Impfpflichtigen, um diese dort aufgeführten fürchterlichen „Versehen“ zu verhindern. Und da ist es die Aufgabe und in eigenem Interesse des behandelnden Arztes, dies dem Gesetzgeber gegenüber medizinisch in Form eines Attestes zum Ausdruck zu bringen. Wenn es nämlich aufgrund des praktisch bestehenden gesetzlichen Impfzwanges trotzdem zu einer Impfung und möglicher einem Impfschaden kommt, weil bekannte Impfrisiken übersehen wurden, liegt das Haftungsrisiko nicht mehr beim Staat, sondern beim Arzt, der geimpft hat.
gez. Dirk Schade, 13.01.2020 www.impfdilemma.de"

Quellen: http://www.impfinfo.de/die-impfentscheid...ungen.html https://www.msd.de/fileadmin/files/fachi...roquad.pdf
https://www.individuelle-impfentscheidun...mmies.html https://www.kinderaerzte-im-netz.de/impf...ne-fragen/ https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Epi...cationFile https://m.tagesspiegel.de/politik/expert...ook.com%2F https://www.sueddeutsche.de/muenchen/mue...-1.4749852
„Das einzige Diktat, dem ich mich in dieser Welt füge,
ist die sanfte innere Stimme.“ Mahatma Ghandi





















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RE: Sogenannte Impfunfähigkeitsbescheinigungen - von Zauberin - 09.03.2020, 16:07

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