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Die angesprochene Änderung der hessischen Infektions-Hygiene-Verordnung ist auch nach meiner Ansicht nicht ganz vereinbar mit dem bundesweit gültigen Heilpraktikerrecht und auch teilweise in sich nicht stimmig. Aber zumindest sieht sie in § 5 eine "Übergangsregelung" vor für Heilpraktiker, die schon
vor dem 22. Dezember 2017 bereits invasive Tätigkeiten ausgeübt haben und weiterhin ausüben wollen.
§ 5 InfhygieneV (Hessen)
Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 des Heilpraktikergesetzes, die vor dem 22. Dezember
2017 bereits invasive Tätigkeiten ausgeübt haben und weiterhin ausüben wollen, haben dies
innerhalb von drei Monaten nach dem 22. Dezember 2017 dem Gesundheitsamt zu melden.
Ich lese dies so, dass die "Alt -Invasivisten" dies auch weiterhin ausüben können, dies aber auch innerhalb der genannten 3 Monaten dem Gesundheitsamt anzeigen müssen. Einer Fortsetzung der invasiven Therapie steht also nichts im Wege.
Unabhängig von der rechtlichen Situation halte ich persönlich eine Auffrischung der Hygienekenntnisse - z.B. als Fortbildungsmaßnahme für Heilpraktiker - für sinnvoll, da sich gerade auf dem Gebiet der Praxishygiene viele Kenntnisse und Erfahrungen - auch kurzfristig - verändern.