aus juristischer Sicht taste ich mich mal so an das Problem ran:
- Steuerrechtlich ist zu unterscheiden zwischen einem Gewerbetreibendem ( z.B. Umsatzsteuerpflichtig, Gewerbeanmeldung ....)
und einem Freiberufler (keine Gewerbeanmeldung, keine USt-Pflicht ...).
Nach § 18 des Einkommenssteuergesetz fällt unter die sog. Katalogberufe für Freiberufler auch der "Heilpraktiker" (Einkommenssteuerrichtlinie H 136).
So, jetzt kommt es auf die Definition des "Heilpraktikers" und deren USt-befreiten Tätigkeit an, denn auch ein zugelassener Heilpraktiker kann ja selbstverständlich einen Baustoffhandel, einen Arzneimittelhandel, einen Heilkräuterhandel usw. betreiben, was dann aber nicht als "Heilpraktikertätigkeit" bewertet wird und somit "gewerblich" ist.
Also schaun wir uns die Definition des "Heilpraktikers" i.S.d. § 1 HprG an:
Abs. 1 "Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.
Abs. 2 Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen ....."
D.h. alles, was unter diese Heilungsdefinition fällt, ist eine heilpraktische Tätigkeit (sebstverständlich auch durch gesundheitsbezogene Beratung) und daher freiberuflich, wobei der HP - im Rahmen seiner Kenntnisse und Fähigkeiten - auch Therapiemethoden eines HPP einsetzen kann.
Daraus folgt, dass ein HP ausserhalb des Bereiches der Therapie (z.B. berufliches oder sportlichec Coaching o.ä.) nicht mehr in Ausübung der Heilkunde tätig wird und somit gewerblich tätig ist.
Beide Tätigkeitsfelder sind grundsätzlich miteinander kombinierbar; müssen aber steuerlich klar getrennt werden.
Abendliche Grüße aus Kenzingen
Horst