anbei ein neueres interessantes Urteil zur gedeihlichen Kenntnisnahme. Interessant wären Eure einschlägigen Erfahrungen.
Ein Problem, das freiberuflich Tätige, wie z.B. Heilpraktiker, betrifft ist die steuerliche Behandlung einer Vermischung von freiberuflicher mit gewerblicher Tätigkeit. Diese führt meist dazu, dass die gesamte Tätigkeit gewerblich wird mit der Folge der Gewerbesteuer- und Umsatzsteuerpflicht für sämtliche Einkünfte.
Diese Folge kann jedoch umgangen werden, wie ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Hamburg zeigt (Urteil vom 10.09.2013, Az.: 3 K 80/13). Bei dem Urteil ging es um einen Fall bei dem eine Physiotherapeutin, die eine gewerbliche physiotherapeutische Praxis betrieb und zusätzlich freiberuflich physiotherapeutisch tätig war. Auch hier stuften die Behörden beide Einkünfte einheitlich als „gewerblich“ ein.
Das Finanzgericht sah dies aber anders:
Ein Krankengymnast kann nach den Richtern nebeneinander sowohl eine gewerbliche (z. B. als Praxisinhaber) als auch eine freiberufliche Tätigkeit (z. B. als selbst Behandelnder) ausüben. Beide Tätigkeiten sind steuerlich getrennt zu betrachten, wenn eine Trennung nach den einzelnen Kunden ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist.
Ein Einzelunternehmer kann somit grundsätzlich steuerlich unterschiedlich zu behandelnde Unternehmungen nebeneinander betreiben. Die Einkünfte aus diesen Unternehmungen müssen jedoch klar trennbar sein. Eine einheitliche Beurteilung der Tätigkeiten ist dann vorzunehmen, wenn sie für Außenstehende miteinander eng verflochten sind.
Daraus folgt für Heilpraktiker, die auch gewerblich tätig werden wollen (z.B. Verkauf von Kräutern, Tees, Salben, Bachblüten usw.), dass sie ihre gewerbliche strikt und deutlich erkennbar von Ihrem freiberuflichem Tätigkeit sowohl räumlich, als auch vom Auftreten (z.B. Türschilder, Kleidung, Abrechnungen usw.) her trennen.
Liebe Grüße aus Kenzingen
Horst