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Unterschied HPG §1 Absatz 3 und HPG §2
#2
(08.05.2012, 11:59)muckeline schrieb: Nun zu meiner Frage:

HPG§1 3) lautet:
Wer die Heilkunde... ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen, er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker"

HPG§2 lautet:
Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bisher berufsmäßig nicht ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis nach §1 in Zukunft erhalten

Was ist da der Unterschied?

Liebe Muckeline,
das kann man nur aus der Geschichte heraus verstehen.

Der 2. Satz hieß früher:
Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bisher berufsmäßig nicht ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis nach §1 in Zukunft nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erhalten.

Die Nationalsozialisten wollten damals Menschen mit einer besonderen Heilbegabung noch die Möglichkeit geben HP zu werden. Alle anderen sollten nicht mehr HP werden können.

1964 wurde dann entschieden, dass das HPG nicht mit der Recht auf freie Berufsausübung vereinbar ist. Deshalb wurde "nur in besonders begründeten Ausnahmefällen" gestrichen. Damit wurde aber der Weg für "jedermann" frei, HP zu werden. Und die ursprüngliche Absicht der Nationalsozialisten mit dem HPG die HP abzuschaffen, wurde ins Gegenteil verkehrt. Das HPG bildet nun die rechtliche Grundlage für die HP.
GLG Isolde
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RE: Unterschied HPG §1 Absatz 3 und HPG §2 - von Isolde Richter - 08.05.2012, 21:20

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