
Deine Frage:
Z.B. steht im 24 iger:
Die Behandlung von Personen, die an einer der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 oder § 34 Abs. 1 genannten übertragbaren Krankheiten erkrankt oder dessen verdächtig sind oder die mit einem Krankheitserreger nach § 7 infiziert sind, ist insoweit im Rahmen der berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde nur Ärzten gestattet.
Wo ist nun der Satz 1 im § 6?
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Meine Antwort:
Absatz (1) Satz 1 im §6 ist dies hier:
§ 6
Meldpflichtige Krankheiten
(1) Namentlich ist zu melden:
1. der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an
a. Botulismus
b. Cholera
c. Diphtherie
d. humaner spongiformer Enzephalopathie, außer familiär-hereditärer Formen
e. akuter Virushepatitis
f. enteropathischem hämolytisch-urämischen Syndrom (HUS)
g. virusbedingtem hämorrhagischen Fieber
h. Masern
i. Meningokokken-Meningitis oder –Sepsis
j. Milzbrand
k. Poliomyelitis (als Verdacht gilt jede akute schlaffe Lähmung, außer wenn
traumatisch bedingt)
l. Pest
m. Tollwut
n. Typhus abdominalis/Paratyphus sowie die Erkrankung und der Tod an einer
behandlungsbedürftigen Tuberkulose, auch wenn ein bakteriologischer
Nachweis nicht vorliegt.
Das ist jetzt Absatz 1 Satz 1. Wobei das bei diesem Beispiel ein bisschen komisch ist, da hier der gesamte Absatz nur aus einem einzigen Satz besteht. In anderen Gesetzen mit vielen Sätzen pro Absatz ist das viel eindeutiger.
Ich hoffe, Du verstehst jetzt besser? Oder hab ich Dich noch mehr verwirrt?

Heike
Patenkind von Melanie, Lernschwester von Tabbi,
Patin von Katy und Heike A.
Im Wald sind Dinge, über die nachzudenken man jahrelang im Moos liegen könnte. (Franz Kafka)