ich schrieb vorher schon hier greifen viele Gesetze ineinander.
Ich darf niemanden festhalten, einsperren, fesseln, das ist richtig. Auch das Recht auf Suizid hat ein jeder (so makaber es klingt).
So lange er es mir auch nur äußert, werde ich niemanden festhalten, fesseln, etc.
Ich stelle in diesem Zusammenhang meine 4 Fragen. Wenn er keine Hilfe möchte/braucht kann er anschließend meine Praxis verlassen, ich werde ihn nicht durch Fesseln, einsperren daran hindern. Die Notrufkette läuft ab und gut ist.
Das ist der Ablauf wie im Fall von Iris geschildert.
Ich trenne hier mal ganz grob an Hand von Beispielen:
Ich greife nicht ein, wenn er sich nur selber gefährdet (hier gibts auch Ausnahmen, aber die lass ich mal beiseite).
Ich greife vor allem ein, wenn es auch zur Fremdgefährdung kommt. (§34 StGB rechtfertigenden Notstand)
Zur Fremdgefährdung kommt es, wenn er die Waffe zieht (mein Leben und das der anderen Patienten darf er nicht gefährden), ebenso kommt es zur Fremdgefährdung, wenn er vor den Augen des HP und der Patienten aus dem Fenster springt. Zum einen Fremdgefährdung der "Zuschauer" durch Traumatisierung und Fremdgefährdung durch den Sprung, er könnte unten jemanden "erschlagen" beim Aufschlag (sorry klingt nicht so toll).
Auch wir HP´s (und die anderen "Zuschauer") haben ein Recht auf körperliche Unversehrtheit.
Wir müssen hier Recht und Recht abwägen. Wessen Recht ist in diesem Fall schützenswerter?
Hindern wir jemanden am Sprung durch festhalten greift § 34 StGB (Strafgesetzbuch).
Patenkind von Patrizia

Patenschwester von Melanie und Kathinka
Patentante von Jasmin (JF84), Bernadette (bernadettejanssen), Sonja Schurig und nora