In so einem Fall würde es sich ja um "freiheitsentziehende oder unterbringungsähnliche Maßnahmen" (§1906 Abs. 4 BGB).
handeln.
Wir dürften ja noch nicht einmal indirekt die Freiheit beschränken, indem wir z.B. die Brille eines Patienten verstecken

Hierzu möchte ich kurz das Grundgesetz zitieren:
Artikel 2 (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Schaut euch in diesem Zusammenhang unbedingt vor der Prüfung das Betreuungsgesetz (bei Eigengefährdung) sowie die Unterbringungsgesetze bzw. Psychisch-Kranken-Gesetze der Länder (bei Eigen- und Fremdgefährdung) an (außerdem evtl. noch die Strafprozeßordnung...)!
Diese besprechen wir beim Thema Berufs- und Gesetzeskunde ausführlich!
Ausnahmen gibt es im familiären Bereich:
Es darf z. B. eine Ehefrau ihren verwirrten Ehemann, den sie zuhause pflegt, im Zimmer einsperren, wenn sie für einige Stunden einkaufen geht (gemäß dem Notstandsparagraphen, § 34 StGB).
Außerdem dürfen Eltern ihr Kleinkind in ein Bett mit Gittern legen, damit es nicht davon krabbelt...
