das ist eine schwere Frage und da ist gut, dass Sie das Gesetzeskunde-Skript ja schon haben:
der § 34 IfSG sagt:
....
16. Scharlach oder sonstige Streptococcus-pyogens-Infektionen.
Er gibt also hier eine eigene Nummer für beides. Daraus kann man schließen, dass der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang Scharlach und die Streptokokken-Angina gemeint hat, denn diese beiden werden oft synoym verwendet (obwohl das eigentlich nicht korrekt ist).
Denn, hätte er alle Streptokokkeninfekte gemeint, so hätte der dem eine eigene Nummer gegeben, also geschrieben:
16. Scharlach
17. Streptokokkeninfekte
18 .....
Dann wäre klar, dass der HP Behandlungsverbot für alle Streptokokkeninfekte hätte.
So sehe ich das zumindest. Es gibt aber manchmal Amtsärzte, die argumentieren, dass der HP keine St. pyogenes Erkrankungen behandeln dürfe. Da gerade das Erysipel von diesem Erreger verursacht wird, behaupten sie, dass dafür BV bestünde.
Aber wie gesagt, ich bin da anderer Meinung und denke, dass man das aus dem Gesetz auch belegen kann.
Aber letztendlich heißt es ja juristisch so schön, ist das dann wieder "Ermessungssache!"
LG Isolde Richter