Landesbeamte Hessen:
Gebühren von Heilpraktikern sind beihilfefähig bis zur Höhe des Mindestsatzes des Gebührenverzeich-nisses für Heilpraktiker (Stand 01.01.1985). Übersteigt dieser Mindestsatz den Schwellenwert der GOÄ bei vergleichbaren Leistungen, sind die Heilpraktikergebühren höchstens bis zu dem Schwellenwert der GOÄ beihilfefähig.
