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Rechtliches zur Berufsausübung
#3
Hallo Ihr Lieben,

Was noch wichtig ist:

Der Spirituelle Berater darf nicht mit sogenannten aufdeckenden Verfahren arbeiten, denn dabei könnten "unbewusste seelische Konflikte bewusst gemacht werden", die ohne fachkundige medizinische Begleitung und Hilfe den Klienten in Gefahrensituationen bringen können. Für einen solchen Fall ist er ein SB medizinisch-fachlich nicht ausgebildet.

Es ist jedoch gesetzlich nicht ganz klar festgelegt, welche Verfahren denn genau als aufdeckend gelten. In der Psychotherapie spricht man von aufdeckenden Verfahren im Gegensatz z.B. zu der Verhaltenstherapie, die als nicht aufdeckend gilt, da sie nicht auf innere Konflikte ausgerichtet ist. In Bezug auf die Methoden und Praktiken der spirituellen Beratung ist es deshalb nicht immer einfach, hier eine klare Grenze zu ziehen, da sie den Menschen – anders als die Psychotherapie - nicht aus einer rational-materialistischen Perspektive betrachtet. Die Verfahren der spirituellen Beratung weisen viele Ähnlichkeiten mit denen der Psychotherapie auf. Viele der hier wie dort gängigen Vorgehensweisen haben ihre Wurzeln in jahrtausendealten spirituellen Praktiken, trotzdem ist die Einordnung der Verfahren nicht immer einfach. Viele spirituelle Methoden und Praktiken werden oft den Kategorien „Entspannung“ und „Wellness“ zugeordnet und können daher frei von einem Berater ausgeübt werden. Interessanterweise ist heutzutage selbst in der Psychotherapie die Verhaltenstherapie die häufigste Therapieform, also selbst die Psychotherapie arbeitet heute meist nicht aufdeckend.

Die Rückführung in frühere Leben ist so ein typischer Fall. Eine Rückführungstherapie unter Hypnose wird den aufdeckenden Methoden zugerechnet und sollte daher nicht von Spirituellen Beratern angeboten werden, sofern sie keine Zulassung als HPP besitzen. Doch es gibt zahlreiche andere Entspannungsmethoden, die genauso kraftvoll sind wie eine Hypnose. Man kann sich auch bei einer Meditation oder einer Kontemplationsübung mit früheren Leben beschäftigen. Man sollte also darauf achten, wie man als Berater sein Angebot formuliert: statt "Regression unter Hypnose" könnte man z.B. "Betrachtung unserer früheren Leben in einer meditativen Rückführung" sagen. Leider gibt es aber keine Absicherung, dass die obige Formulierung nicht unter Umständen als gesetzeswidrig beanstandet werden könnte. Vieles hängt von dem Bundesland und vom konkreten Fall ab, wie ein Gericht entscheidet.

Die Aufarbeitung von prägenden Ereignissen der Vergangenheit unter Hypnose gilt als aufdeckende Methode. Da aber die heutige Wissenschaft die Existenz früherer Leben als nicht nachweisbar ansieht, sollte man eine Rückführung eigentlich als eine Phantasiereise ansehen. In einer karmischen Rückführung beschäftigen wir uns auch nicht mit der Kindheit einer Person bzw. der Vergangenheit in diesem Leben. Ein weiterer interessanter Umstand ist, dass man Hypnose zur reinen Entspannung auch ohne amtsärztliche Prüfung anwenden darf. Nur die Kombination der Beiden stösst letztlich doch an rechtliche Grenzen.

Ich hoffe, ich konnte Euch weiterhelfen. Die hier geteilten Gedanken sollen Euch als Hilfestellung dienen, doch empfiehlt es sich immer, rechtlichen Rat zur Hilfe zu ziehen, bevor Ihr mit Eurer Arbeit als Spiritueller Berater beginnt.

Ich wünsche Euch viel Erfolg als spirituelle Berater!

Liebe Grüße,
Attila
Die Weisheit sagt, Ich bin nichts. Die Liebe sagt, Ich bin alles. Zwischen diesen beiden fließt mein Leben. (Nisargadatta Maharaj)
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Nachrichten in diesem Thema
Rechtliches zur Berufsausübung - von Attila - 28.09.2021, 11:47
RE: Rechtliches zur Berufsausübung - von Attila - 28.09.2021, 12:10

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