suche nochmal das Gespräch mit dem/der zuständigen SachbearbeiterIn beim LRA, ob auf die genannten baurechtlichen formalen Anforderungen nicht auf der Basis des § 60 Abs. 2 Nr. 1 u. 3 NBauO (verfahrensfreie Baumaßnahmen) verzichtet werden kann, da nach Angaben des GA und der Gemeinde keinerlei bauliche oder sonstige baurechtsrelevante Änderungen am bestehenden Gebäude erforderlich sind (gegebenenfalls durch einen Verzicht/Ausnahmeregelung).
Günstig hierfür wären natürlich noch vorhandene Baupläne des bisherigen Hauses und ein beglaubigter Katasterauszug (Gemeinde!) mit Angabe der Angrenzergrundstücke. Die Angrenzer könntest Du auch vorab befragen, ob und welche Bedenken sie haben.
Viel Glück und ganz liebe Grüße
Horst