immer wieder wird die Frage nach der HP-Erlaubnismöglichkeit für blinde Anwärter und Anwärterinnen gefragt.
Dies wird auch zunehmend relevant, wenn Heilpraktikerschulen, wie die HP-Schule Isolde Richter, ihre Ausbildungsangebote künftig barrierefrei/inklusiv gestalten.
Deshalb hier ein kurzer Überblick über die Rechtslage hierzu:
Maßgeblich ist hierbei ein grundsätzliches Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12 2012 mit folgenden Leitsätzen:
- Die Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Approbation (Heilpraktikererlaubnis) kann auch erlangen, wer blind ist.
- Der Antragsteller muss jedoch neben der grundsätzlichen Überprüfung seiner heilkundlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (siehe Leitlinien des Bundes zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern vom Dezember 2017) auch nachweisen, dass er die durch die Blindheit gezogenen Grenzen der Heilkundeausübung kennt und beachtet (z.B. keine Irisdiagnose).
- Hat er diese Überprüfung durch das Gesundheitsamt bestanden, hat der Anwärter einen Anspruch auf die unbeschränkte Erlaubnis als Heilpraktiker.
Das Tätigkeitsspektrum ist hierbei nicht sektoral, sondern individual-funktional eingeschränkt (so, wie jeder HP auch keine Therapien anwenden kann, die er nicht beherrscht).
Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die sektorale HP-Zulassung, z.B. HPP.
Der HP-Zulassung vorangestellt ist die Überprüfung durch das Gesundheitsamt. Diese besteht aber aus einem schriftlichen und einem mündlichen/praktischen Teil (siehe Leitlinien).
Hier schreiben das allgemeine Diskriminierungsverbot sowie die Behindertengleichstellungsgesetze (Bund und Länder) iin Verbindung mit der Gleichstellungsverordnung-Bund vor, dass u.a. bei Prüfungen/Überprüfungen zwar die inhaltlichen Anforderungen des Prüfstoffes erfüllt werden müssen, die formale Durchführung der Prüfung/Überprüfung aber so zu gestalten ist, dass die behinderungsbedingten Nachteile auszugleichen sind.
Da die Arten der Behinderungen aber z.T. sehr individuell sind, müssen die Ausgleichsmaßnahmen auch individuell festgelegt werden. Dies geschieht tatsächlich auch hinsichtlich der Überprüfung durch das Gesundheitsamt, wie Anfragen bei Gesundheitsämtern ergaben. Wichtig ist hierbei schon im Zulassungsantrag neben dem allgemeinen Gesundheitszeugnis auch Art, Umfang und Behinderungsgrad bezeugen zu lassen und rechtzeitig vor der schriftlichen Überprüfung mit dem Gesundheitsamt Kontakt aufzunehmen.
Ganz liebe Grüße
Horst