Hallo, Gast!  / Registrieren
Willkommen Besucher aus dem Internet

Liebe Besucherin, lieber Besucher,

herzlich wollkommen!
Wir freuen uns, dass Sie uns gefunden haben. Sie befinden sich im Forum der Heilpraktiker- und Therapeutenschule Isolde Richter. Registriert sind über 30.000 Mitglieder und diese haben bisher über 370.000 Beiträge zu gesundheitlichen und schulischen Themen verfasst. Wir schätzen Ihr Interesse und würden uns freuen, auch von Ihnen zu hören.

Öffentlicher und geschlossener Bereich Das Forum ist in zwei Bereiche unterteilt: einen „öffentlichen“ Bereich, der allen zugänglich ist und in einen großen „internen bzw. geschlossenen“ Bereich, in dem sich unsere Webinarteilnehmer austauschen. Wenn Sie ein Webinarteilnehmer sind und Zugang zu diesem Bereich wünschen, beantragen Sie die Freischaltung einfach über Ihr „Benutzer-CP“.

Sie möchten an einer unserer zahlreichen „Kostenlosen Veranstaltungen“ teilnehmen? Klicken Sie in der Kopfzeile auf „Veranstaltung“ und wählen Sie „kostenlose online Veranstaltungen“. Dort finden Sie den Direktlink zu dem Webinar, an dem Sie interessiert sind.

Falls Sie Hilfe und Anleitungen zur Nutzung des Forums suchen, finden Sie diese hier: Anleitung

Gerne sind wir auch persönlich für Sie da! Schreiben Sie uns einfach unter Info@Isolde-Richter.de! Wir freuen uns, Ihnen behilflich zu sein!

Herzliche Grüße Isolde Richter mit Team




Themabewertung:
  • 1 Bewertung(en) - 5 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Fernbehandlung - zulässig?
#1
Hallo miteinander,

heute wurde mir die Frage gestellt, ob eine "Fernbehandlung oder Fernberatung" durch einen HP oder einen Gesundheitsberater zulässig sei.
Da ich denke, dass dieses Thema auch für andere interessant sein könnte, stelle ich es hiermit im Forum ein, damit wir uns hier darüber austauschen können.
Austauschen deswegen, da die Frage viele Facetten hat, die zu berücksichtigen sind und eine einfache Antwort mit "ja" oder "nein" sehr kurz gesprungen wäre.

Also stellen wir uns mal janz dumm und tasten uns schrittweise vor:

I. Was ist eine Fernbehandlung?
Nach einer medizinrechlichen Definition liegt eine Fernbehandlung liegt vor, wenn der Kranke oder für ihn ein Dritter dem Arzt, der die Krankheit erkennen und behandeln soll, Angaben  über die Krankheit, insbesondere Symptome oder Befunde übermittelt und dieser, ohne den Kranken gesehen und die Möglichkeit einer [körperlichen unmittelbaren] Untersuchung gehabt zu haben, entweder die Diagnose stellt und/oder eine individuelle ärztliche Beratung oder Behandlung vornimmt.

II. Näher beleuchtet wird die Zulässigkeit der Fernbehandlung in der Berufsordnung für Ärzte in § 7 Abs. 4 MBO-Ä (ähnlich der Berufsordnung für Heilpraktiker).
Hier heißt es:
„Ärztinnen und Ärzte dürfen individuelle ärztliche Behandlung, insbesondere auch Beratung, nicht ausschließlich über Print- und Kommunikationsmedien durchführen. Auch bei telemedizinischen Verfahren ist zu gewährleisten, dass eine Ärztin oder ein Arzt die Patientin oder den Patienten unmittelbar behandelt.“
 
Sinn und Zweck der Regelung in § 7 Abs. 4 MBO-Ä ist, dass sich der Arzt von dem jeweiligen Patienten ein unmittelbares Bild durch die eigene Wahrnehmung verschafft und sich nicht allein auf Schilderungen des Patienten oder Informationen Dritter verlassen soll.
Das Verbot der ausschließlichen Fernbehandlung und die damit korrespondierende grundsätzliche Pflicht des Arztes zur persönlichen Leistungserbringung verfolgen den Zweck, nicht durch eine fehlende persönliche Untersuchung die Behandlungsqualität einzubüßen und damit die Patientensicherheit zu gefährden. Eine zulässige Fernbehandlung hat genauso wie jede andere ärztliche „traditionelle“ Behandlung den Facharztstandard zu gewährleisten".

Zusammengefasst heißt dies, dass jegliche individuelle Beratung/Behandlung sich zunächst auf eine persönlich durch den Behandler durchgeführte Diagnose im direkten Kontakt mit dem Patienten stützen muss, wobei der Behandler "mit allen seinen 5 Sinnen in Kontakt mit dem Patienten" treten soll. Die daraufhin verantwortungsvoll gestellte Diagnose stellt dann die Grundlage für die Beratung/Therapie (im Einvernehmen mit dem Patienten) dar. Auch nachfolgende weitere Behandlungsmaßnehmen können sich auf diese Erst-Diagnose stützen, können dann also auch telefonisch oder über Video/Internet-Kontakte erfolgen.

III. Was sagt das Heilmittelwerbegesetz dazu?
Das Heilmittelwerbegesetz (§ 9 HWG) legt fest, dass eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen beruht (Fernbehandlung), unzulässig ist.

Verboten wird mit dieser Vorschrift die Werbung für eine Fernbehandlung und nicht die Fernbehandlung als solche.

IV. Patientenrechtegesetz
Wenn also eine Fernbehandlung für Ärzte und HPs (auf der Basis einer persönlich gestellten Erst-Diagnose durch den Behandler selbst) zulässig ist, was sagt dann das Patientenrechtegesetz (§§ 630a - 630h BGB) dazu?

Die §§ 630c und 630e verpflichten den Behandler zu umfangreichen Aufklärungspflichten über .... "insbesondere die Diagnose".
Fehler hinsichtlich der Diagnose können für den Behandler teuer werden, denn § 630h bestimmt die Beweislast für Aufklärungs- und Behandlungsfehler wie folgt:
"„§ 630h BGB Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler.
Liegt ein grober Behandlungsfehler vor und ist dieser grundsätzlich geeignet, eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, wird vermutet, dass der Behandlungsfehler für diese Verletzung ursächlich war. Dies gilt auch dann, wen es der Behandelnde unterlassen hat, einen medizinisch gebotenen Befund rechtzeitig zu erheben oder zu sichern, soweit der Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Ergebnis erbracht hätte, das Anlass zu weiteren Maßnahmen gegeben hätte, und wenn das Unterlassen solcher Maßnahmen grob fehlerhaft gewesen wäre.“

Konkret: Hätte eine persönliche Diagnose des Behandlers eine andere Beratung/Behandlung nahe gelegt und hat das Unterlassen der unmittelbaren Untersuchung zum Unterlassen einer erfolgversprechenden Behandlung geführt, liegt ein fahrlässiger Behandlungsfehler nahe mit möglicherweise unangenehmen zivil- oder strafrechtlichen Konsequenzen.

V. Fernbehandlungsverbot für Gesundheitsberater?
Obige Ausführungen treffen nicht auf Beraterberufe zu.


VI. Ausblick
18.12.2017 - In Baden-Württemberg hat die Ärztekammer das Fernbehandlungsverbot der MBO-Ä in besonderen Fällen schon aufgehoben. Nun will wohl die Bundesärztekammer nachziehen: Medienberichten zufolge soll das Fernbehandlungsverbot auf dem Ärztetag im Mai 2018 aufgehoben werden. Es gäbe dann keine Hürden mehr für Video-Sprechstunden.

Ein Vorstoß, der in Anbetracht eines allseits beschworenen Therapeutenmangels auch von der Politik aufgegriffen werden könnte.

Nun die Frage an euch alle: Wie steht Ihr zu diesem Thema?

GlG
Horst


Antworten Zitieren


Nachrichten in diesem Thema
Fernbehandlung - zulässig? - von Horst - 05.03.2018, 19:53

Möglicherweise verwandte Themen…
  Werbung für Fernbehandlung - Neues Urteil Horst 0 1.364 10.12.2021, 13:39
Letzter Beitrag: Horst

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste

Über Uns

Weitere Informationen über uns, die Heilpraktikerausbildung sowie unsere Weiterbildungen für Heilpraktiker finden Sie auf unserer Homepage. Unser weiteres Angebot:

Handy APPs

Unsere kostenlosen und werbefreien Lern-APPs rund um das Thema "Heilpraktiker werden / Heilpraktiker wissen" für Handys.

Weitere Angebote

Partner Shop:


Der QR-Code zu dieser Seite zum Testen: