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02.03.2017, 20:25 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 03.03.2017, 08:37 von Horst.)
Hallo miteinander,
ich will hier mal zu zwei aufgeworfenen Fragen Stellung nehmen und fange dann mit der leichteren Frage nach der Werbung mit der "bildlichen Darstellung von Personen in der Berufskleidung" an. Hier gab es in § 11 des Heilmittelwerbegesetzes unter Nr. 4. ein entsprechendes Verbot, das aber mittlerweile ersatzlos weggefallen ist. Also: Werbende Darstellungen mit Angehörigen von Heilberufen im weißen Kittel und Stethoskop im Ohr sind problemlos.
Die Frage nach der Ausgabe von Gutscheinen für Behandlungen muss sich am Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) orientieren. Hier verbietet § 5 "irreführende geschäftliche Handlungen".
Ich halte daher Gutscheine für bestimmte abgrenzbare Behandlungsbereiche, die auch für sich genommen bereits sinnvoll sind, für zulässig: z.B. Erstberatung, bestimmte Diagnoseerhebungen <z.B. Irisdiagnose, Blutbild-Betrachtung>, usw. für zulässig.
Kritisch bewerte ich Gutscheine für eine bestimmte Therapie, da hier der irrtümliche Eindruck eines Heilungsversprechens für einen bestimmten (Gutscheins-) Betrag entstehen könnte oder der "begutscheinte" Patient sich bei begonnener Therapie verpflichtet sehen könnte, diese auch - dann kostenpflichteig - fortzusetzen. Hier begibt man/frau sich leicht auf unsicheres Eis.