Ein „Geistiger Heiler“ muss sich (gewerbe-)beruflich hauptsächlich vor folgenden Gefahren hüten:
Seine Tätigkeit darf er nicht in die Nähe der „Ausübung der Heilkunde“ rücken, denn sonst bedarf er für diese Tätigkeit eine Zulassung als Heilpraktiker, Arzt oder Psychotherapeut. Tritt er daher ohne eine entsprechende Zulassung als „Ausübender der Heilkunde“ auf, macht er sich nicht nur nach dem Heilpraktikergesetz, sondern auch nach dem Strafgesetzbuch (wegen Betruges am Patienten) strafbar.
Zur Erinnerung: Heilkunde in diesem Sinne ist gem. § 1 HeilPrG „ jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen“. Diese therapeutische Tätigkeit besteht grundsätzlich mit einer eigenen Diagnose des krankhaften Zustandes und der danach darauf gegründeten Behandlung.
Macht der Geistheiler hingegen schon vor Beginn seiner Tätigkeiten dem Patienten eindeutig klar, dass er weder Diagnosen erstelle, noch dessen Krankheit mittels Medikamenten oder medizinischer Geräte behandeln werde und auch keine Heilungsversprechen in Aussicht stellt und seinen Kunden ausdrücklich rät, zugelassene Therapeuten zu konsultieren, wobei er selbst sich darauf beschränke, „die Selbstheilungskräfte des Kunden zu aktivieren“ (so die Aussagen des Bundesverfassungsgerichtes (BVG) zur Berufsfreiheit des Geistheilers), so begeht er weder einen Betrug an seinen Kunden, noch verstößt er gegen das Heilpraktikergesetz.
Deshalb ist es sinnvoll, wenn sich der Geistheiller das durch den Kunden bestätigen lässt:
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass ich als Heilerin gesetzlich verpflichtet bin Ihnen mitzuteilen:
Geistiges Heilen aktiviert die Selbstheilungskräfte und ersetzt die Diagnose oder Behandlung eines Arztes, Heilpraktikers oder Psychotherapeuten nicht.