es geht hier um zwei unterschiedliche Sachen.
1. das Unterbringungsgesetz
Danach kann jemand bei akuter (!!!) Selbst- oder Fremdgefährdung untergebracht werden.
Salopp ausgedrückt: weggesperrt.
Dann muß ihn ein Arzt sehen und einen Antrag auf richterlichen Beschluß stellen beim Betreuungsgericht (früher Vormundschaftsgericht)
Der Richter spricht dann mit dem Arzt und dem Patienten und entscheidet, ob eine Unterbringung längerfristig angeordnet wird.
Für dieses ganze Procedere gibt es eine Frist. Die Gesetze gelten auf Länderebene. Meistens sind es 24 Stunden, in Niedersachsen z.B. bis zum Ablauf des Folgetages.
Völlig unabhängig davon gibt es noch eine weitere Möglichkeit der Unterbringung. Und zwar durch den
2. §1906 BGB (Betreuung)
Hier kann der Betreuer die Unterbringung mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes veranlassen.
In akuten Selbstgefährdungssituationen kann die Genehmigung auch im nachhinein eingeholt werden.
Im Falle von Fremdgefährdung MUSS aber über das Unterbringungsgesetz gegangen werden!
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Anja Flörke