nun mal knochentrocken auf juristisch:
Also mit "gesetzlichen Vorsorgemaßnahmen" ist der Katalog derjenigen Vorsorgemaßnahmen gemeint, die per Gesetz (§§ 25 SGB5 - Gesundheitsuntersuchungen, § 26 SGB5 - Kinderuntersuchung) in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen (GKK) aufgenommen hat nachdem der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) entsprechende Richtlinien ausgesprochen hat (§ 135 SGB5). Dies gilt aktuell für den bekannten Katalog der Kinder-, Gesundheits-, Schwangerschaftsuntersuchungen.
Aus §§ 26 und 135 SGB5 ergibt sich aber auch, dass die von den GKK bezahlten Leistungen von Ärzten oder Zahnärzten erbracht werden müssen, wobei die GKK die Vorsorgezulassung für Ärzte auch noch zahlen- und qualifikationsmäßig und auch regional begrenzen und einschränken können.
Aus den Musterbedingungen für private Krankenversicherer ergibt sich, dass auch diese die Vorsorgemaßnahmen erstatten. Ob diese ebenfalls den Ärztevorbehalt haben, ergibt sich aus den jeweiligen Versicherungsbedingungen.
In der Praxis erbringen viele Ärzte neben den Vorsorgemaßnahmen der Richtlinien des GBA weitere/ergänzende Vorsorgeuntersuchungen an, die dann aber nicht von den GKK, sondern vom Patienten selbst bezahlt werden müssen.
Kurzfassung:
Gesundheitsvorsorgeuntersuchungen sind nicht gesetzlich vorgeschrieben. Eine Bezahlung durch die GKK erfolgt aber nur, wenn von Ärzten erfolgt.
Ein Vorsorgeverbot für HP gibt es aber nicht (Grenze der Zahnheilkunde beachten), der Patient muss daher selber löhnen, worauf er ausdrücklich hinzuweisen ist.
Einen fröhlichen Restsonntag wünscht
Horst