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Hallo alle zusammen,
das ist rechtlich eine sehr spannende Frage. Das IfSG regelt keine Zwangsbehandlung. Diese ist in Deutschland nicht zulässig. § 26 IfSG regelt die Durchführung des Gesetzes, die in der Regel durch das Gesundheitsamt durchgeführt wird. Der Patient hat eine Untersuchung im Verdachtsfalle zu dulden, insoweit sind die Grundrechte eines jeden auch eingeschränkt, was bedeutet, dass man zwangsweise vorgeladen werden kann und eben auch ohne Zustimmung eine Blutentnahme etc. vorgenommen werden kann. Bei bestätigter Diagnose kann man unter Quarantäne gestellt werden.Kein erwachsener entscheidungsfähiger Patient kann daran gehindert werden, durch Verweigerung therapeutischer Maßnahmen sich selbst zu schädigen oder gar seinen eigenen Tod herbeizuführen. Eine Behandlung kann nicht erzwungen werden. Bei geschäftsunfähigen Personen würde in diesem Fall eine gerichtliche Betreuung errichtet, so dass der Betreuer über die Behandlung entscheiden kann. Näheres dazu auch in dem folgenden Link http://www.ra-uwe-jahn.de/mrecht_pdf/beh...gerung.pdf
Viele Grüße
Daggi