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Bachblütenmischung vom Kunden selbst herstellen lassen?
#1
Hallo liebe Bachblüten-Freunde (und auch alle anderen Big Grin  )  [Bild: heart.gif] 

Ich hatte die Frage schon im BB-Forum gestellt, und dort den Tipp bekommen, hier zu fragen: 

Als frischgebackene Beraterin suche ich gerade Anregungen im Netz, wie ich meine Internetpräsenz gestalten kann usw...

Dabei bin ich auf die Seite eines Bachblüten-Beraters gestoßen, der dem Kunden anbietet mit zur Verfügung gestellten Utensilien
seine Mischung selbst herzustellen. Gegen einen geringen Unkostenbeitrag. 

Ist das rechtens?
Wenn ja, wäre das natürlich eine Möglichkeit den Kunden einzubinden und ihm direkt seine eigene Mischung an die Hand zu geben 

(ein Weg zur Apotheke entfällt, Kosten sind geringer).

Oder wäre das eher ungünstig, würde man die Wertigkeit der BB-Mischung für einige Kunden damit evtl verringern (andere Medis müssen auch in der Apotheke geholt werden, dann kann DAS ja nichts sein? ) 

Und darf man dann überhaupt damit werben (wie in diesem Fall) oder es dann nur in der Praxis anbieten? 

Oder hat der Berater bisher einfach nur Glück gehabt, nicht erwischt worden zu sein?


Wäre schön, Eure Meinungen zu hören.
Heart lichen Gruß
Inga

"You can´t stop the waves, but you can learn to surf"
Joseph Goldstein





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#2
Hallo miteinander, hallo Inga78,

meine Gedanken hierzu, die im Forum schon einmal gepostet habe:

Das Anmischen von einnahmebestimmten BBPräparaten aus erworbenen Stockbottles  stellt ein Herstellen, eine Verarbeitung von Lebensmitteln dar (= aktuelle Rechtsansicht!). BB entsprechen weder der Definition eines Funktionsheilmittels (keine hinreichend nachweisbare pharmakologische Wirkung) noch gelten sie nach der Verkehrsanschauung als Präsentationsheilmittel und unterfallen damit nicht dem Arzneimittelrecht, soweit Ihr die Abgabe Fläschchen nicht mit irgendwelchen Heilwirkungen anpreist oder zu Heilzwecken abgebt.

Die Herstellung/Behandlung von Lebensmitteln findet jedoch nicht im rechtsfreiem Raum statt (wo kämen wir denn da hin?) [Bild: wink.gif] , sondern unterfällt dem Lebensmittelrecht, das umfangreiche Anforderungen aufstellt.

Folgen:

- Die BB-Präparate können weder in einer HP-Praxis hergestellt noch verkauft werden. Herstellung und Verkauf muss daher sowohl steuerlich, als auch organisatorisch von der Heilpraxis getrennt erfolgen.
- Herstellung und Abgabe werden nicht von einer HP-Erlaubnis umfasst, sondern stellen eine gewerberechtlich gesonderte Tätigkeit dar, die gewerberechtlich angemeldet werden muss.
- Herstellung und Abgabe sind nicht gewerberechtlich besonders erlaubnis-/zulassungspflichtig, unterfallen jedoch der lebensmittelrechtlichen Überwachung. 
- Die Überwachung erstreckt sich im Wesentlichen auf die Einhaltung folgender lebensmittelrechtlicher Anforderungen:
      - Lebensmittelhygieneverordnung (Herstellung, Lagerung, Abgabe entspricht den hygienischen Anforderungen hinsichtlich Handling, Ausgangsprodukten, Einrichtung und Abgabe? Dokumentation!
      - Lebensmittelinformationsverordnung (notwendige Kennzeichnungen der abgegebenen Präparatefläschchen)
      - HACCP-Konzept = Einhaltung der Anforderungen der europäischen Verordnung über ein Eigenkontrollsystem, das jeder Herstellungsbetrieb erstellen und dokumentieren soll (Reinigungs- und Hygieneplan)
      - Eine Werbung für ein Lebensmittel mit: "gesundheitsfördernde Wirkung" ist nur zulässig, wenn diese Wirkung nachgewiesen werden kann! (Artikel 14 ff der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Ein entsprechender wissenschaftlich anerkannter Nachweis liegt bisland nicht vor.


Die wesentlichen Anforderungen können dem Leitfaden des "Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde" entnommen werden (Google), weitere Infos auch bei den IHKs.

Da die BB keine Arzneimittel darstellen, sind sie nicht apothekenpflichtig aber apothekenfähig, d.h. auch Apotheken dürfen sie verkaufen (anders, als Wiener Würstchen, die keinen Gesundheitsbezug haben Big Grin ).

Zusammengefasst: Der Berater hat bislang einfach Glück gehabt Wink -

GlG
Horst
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#3
Hallo Horst,

wow.
Gut, dass wir dich haben.
Dankeschön für deine Mühe.

lg Diana
Nur in einem ruhigen Teich spiegelt sich das Licht der Sterne.
Chinesisches Sprichwort
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#4
Vielen Dank, lieber Horst! 


Das hab ich mir schon fast gedacht  Big Grin  Hätte aber ja sein können, dass es das sogenannte "Schlupfloch" ist, da der Berater selbst nichts herstellt, sondern der Kunde auf eigene Verantwortung. 
Allerdings... klar, wenn er dafür Geld nimmt, ist das wieder was anderes... (hätte ich auch selbst drauf kommen können   Rolleyes  ) 

Würde es denn einen Unterschied machen, wenn er nur die reinen Flaschen (für die Mischung) OHNE Inhalt verkauft (natürlich mit Gewerbeschein)? 

Nur aus reiner Neugier... für mich selbst käme das jetzt nicht in Betracht, schließlich will man ja nichts riskieren, auch im Hinblick auf die ausstehende Arbeit als HP, nicht dass man da noch eine Zulassungssperre bekäme.
Heart lichen Gruß
Inga

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Joseph Goldstein





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#5
Hallo Inga78,
auch als HP kann man/frau beliebige weitere Berufe ausüben (war ursprünglich nicht zulässig, heute aber schon). Für die weiteren Berufsausübungen müssen aber die jeweiligen gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden. Für den "Verkauf von leeren Flaschen" gibt es m.E. keine spezifischen gesetzlichen Anforderungen (klaro, außer Bau-, Steuer-, Gewerberecht.... Tongue)
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#6
DANKE, lieber Horst, ich bin sooo froh, dass ich in Deutschland leben darf. Hier ist alles so schön klar und geregelt - sogar der 'Verkauf von leeren Fläschchen. Big Grin
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#7
Big Grin Ja, das ist toll!

Danke für die schnelle Antwort, lieber Horst!
Heart lichen Gruß
Inga

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Joseph Goldstein





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