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Als HP würde ich mich unter §1 Absatz 8 einordnen, oder?
Jetzt meine Frage:
Ich muss, wenn ich als HP invasive Eingriffe - also z.B. Eigenblutbehandlung etc. vormehme das dem Gesundheitsamt melden und einen evtl. Hygieneplan aufstellen.
So weit klar, aber brauche ich auch eine Ausbildung zum Hygienebeauftragten?? HP sind ja in der
vielen Dank schon mal?
- liche Grüße
Andrea
Ist das, was das Herz glaubt, nicht genauso wahr
wie das, was das Auge sieht?
Khalil Gibran
Hallo Andreama,
hallo miteinander,
zu dieser Frage habe ich schon an anderer Stelle eine Stellungnahme abgegeben, die ich (aus Bequemlichkeit) hier einfach mal einfüge. Vielleicht hilft sie Dir weiter. Nachfragen gerne:
"Hygiene und Desinfizieren"
Hinsichtlich der z.Zt. mehrfach diskutierte Frage, ob Heilpraktiker in Anbetracht der Ausbildungsvoraussetzungen der TRBA / BGR 250 Abs. 4.1.2.2 und BGR 206 Abs. 4.3.1 „ohne eine inhaltlich nachweisliche Schulung“ überhaupt keine Desinfektionen/Sterilisierungen z.B. ihrer eingesetzten Medizinprodukte mehr durchführen dürfen, hier eine kurze Stellungnahme aus juristischer Sicht:
Die allgemein etwas verunsichernden Regelungen der TRBA BGR 250 und BGR 206 (Technische Regelungen für biologische Arbeitsstoffe und für Desinfektionen /Sterilisierungen im Gesundheitsbereich) – Neufassung 2012 - legen Regelungen und Anforderungen des Arbeitsschutzes fest.
D.h. sie sind Vorschriften zum Schutz von Arbeitnehmern/Beschäftigten im Gesundheitsbereich, die mit biologischen Arbeitsstoffen in Kontakt kommen (können) – siehe Vorbemerkung zu den TRBAs.
Dies kann gerade auch bei der Reinigung, Desinfektion/Sterilisierung von Medizinprodukten geschehen und erfasst ausdrücklich auch Arbeitnehmer in Heilpraxen (BGR 250 Abs.1. 4).
Die geforderte und aktuell diskutierten Ausbildungsvoraussetzungen/Schutzmaßnahmen richten sich an den „Arbeitgeber“ (s. Abs. 4) zum Schutz der „Beschäftigten“.
D.h. der Heilpraktiker kann und muss die erforderlichen Reinigungs-, Desinfektions-, Sterilisierungsmaßnahmen selbst problemlos (ohne Sonderausbildung) durchführen!
Beauftragt er aber einen Arbeitnehmer mit diesen Aufgaben, darf er nur Personen beauftragen, die entweder eine entsprechende abgeschlossene Ausbildung im Gesundheitswesen haben oder von einer „fachlich geeigneten Person“ unterrichtet sind und von dieser beaufsichtigt werden.
Auch die weiteren Schutzanforderungen der BRG`s richten sich nur an Arbeitgeber zum Schutz ihrer Beschäftigten.
Also: Es gibt es nach der TRBA keine Restriktionen für die eigene Tätigkeit der Heilpraktiker, sondern nur, wenn diese als Arbeitgeber Beschäftigte mit entsprechenden Aufgaben betreuen.
(14.05.2014, 20:40)Horst schrieb: D.h. der Heilpraktiker kann und muss die erforderlichen Reinigungs-, Desinfektions-, Sterilisierungsmaßnahmen selbst problemlos (ohne Sonderausbildung) durchführen!
Beauftragt er aber einen Arbeitnehmer mit diesen Aufgaben, darf er nur Personen beauftragen, die entweder eine entsprechende abgeschlossene Ausbildung im Gesundheitswesen haben oder von einer „fachlich geeigneten Person“ unterrichtet sind und von dieser beaufsichtigt werden.
Auch die weiteren Schutzanforderungen der BRG`s richten sich nur an Arbeitgeber zum Schutz ihrer Beschäftigten.
Also: Es gibt es nach der TRBA keine Restriktionen für die eigene Tätigkeit der Heilpraktiker, sondern nur, wenn diese als Arbeitgeber Beschäftigte mit entsprechenden Aufgaben betreuen.
Horst
Bedeutet dann auch: wenn meine Mitarbeiter/in keine derartigen Aufgaben hat, weil sie bspw. nur Büroarbeiten und Telefon erledigt, nicht in den Bereich fällt. Wenn die MA aber bspw. auch im Labor Blut abnimmt usw. dann ja....