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Kindesmißhandlung - Meldepflicht?
#1
In einer Prüfungsfrage vom Herbst 2001 gab es eine Frage bezüglich unserer Meldung bei Kindesmißhandlung.

A: Der HP ist verpflichtet, den Mißhandungsfall der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft anzuzeigen

B: Der HP ist berechtigt seine Mißhandlungsdiagnose an das Jugendamt weiterzugeben

Welche Antwort ist heute richtig?

Nach meiner Ansicht gilt heute A. Was meint ihr?
2001 war B richtig.

LG Sandra
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#2
Ich dachte, es gibt keine Meldepflicht. Immerhin würden dann Eltern von misshandelten Kindern nicht mehr zu Arzt oder HP gehen. Sonst würde es ja herauskommen ...

Würde mich auch interessieren, was hier passt. Ich jedenfalls würde an das Jugendamt melden. Wenn ich keine Meldepflicht hätte ... Immerhin habe ich keine Schweigepflicht und sowas kann man nicht durchgehen lassen.

Falls es keine gibt, wäre ich sehr dafür, eine einzuführen. Wie gesagt, ich weiß es nicht und bin gespannt auf die Antworten.

LG
Vonny
Patin von kerstinwi, Conny 2013, Jessy, sylviawu, Inga78, petrazen und dunjare
verheiratet mit markusge
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#3
Hallo Vonny,

ich vermute, es gibt hier keine eindeutige Rechtsauskunft melden oder nicht melden und wenn ja wem, weil je in Einzelfallentscheidungen eine Rechtsgüterabwägung stattfindet.
Bei wohlbegründeter Vermutung auf Kindesmisshandlung kann der rechtfertigende Notstand gegeben sein, um Jugendamt oder auch Ermittlungsbehörden einzuschalten.

Die Anzeige muss dann ein angemessenes Mittel sein, eine konkrete Gefährdung des Kindes abzuwenden. Das geht wohl sogar fließend über in den Bereich unterlassener Hilfeleistung, wenn man nicht aktiv wird, obwohl man nach eigenen Fähigkeiten Kennzeichen akuter Gefährdung hätte sehen können/ müssen.

Und hängt ab von den Umständen: Trägt das Kind öfter körperliche Spuren einer möglichen Misshandlung oder besteht Erstverdacht? Kennt man die Vorgeschichte der Familie, ist das JA z.B. bereits eingeschaltet?

Ich für meinen Teil würde in erster Linie das Kindswohl im Blick haben, mir eine 2. und 3. Meinung von Kollegen einholen, sofern möglich, und mich im Zweifelsfall an meinen HP-Verband wenden, mit der Bitte um Rat.
Eine furchtbare Gratwanderung finde ich das.

Es würde mich auch sehr interessieren, ob es da schon konkretere Richtlinien für HP gibt. Vielleicht hat der Bund Deutscher Heilpraktiker da etwas in seinen Statuten zu stehen?

LG Conny
With all your science
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- Henry David Thoreau -
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#4
Ich verschiebe diesen Thread in "Rechtliche und juristische Fragen", damit unser Jurist diese Frage kompetent beantwortet.
GLG Isolde
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#5
Hallo miteinander,
für den Heilpraktiker besteht auf Grund des Behandlungsvertrages eine grundsätzliche Schweigepflicht hinsichtlich aller Tatsachen und Erkenntnisse, die er im Zusammenhang mit einer Heilbehandlung erfährt. Dies führt auch die Berufsordnung für HP (§ 3) so aus.

Eine Anzeigepflicht gegenüber Polizei/Staatsanwaltschaft besteht für Heilpraktiker - wie für alle Bürger - nur im Rahmen des § 139 Strafgesetzbuch (StGB), d.h. für die dort aufgezählten "geplanten Verbrechen". Hierunter fällt die Kindesmisshandlung nicht. D.H. der HP muss keine Anzeige erstatten.

Das heißt aber nicht, dass der HP bei einer befürchteten Wiederholung der Kindesmisshandlungen dieser hilflos nur "zuschauen" muss.
Zunächst besteht für den Heilpraktiker kein strafbewehrtes "Verbot der Verletzung von Privatgeheimnissen" gem. § 203 StGB - wie z.B. für Ärzte - sondern nur eine vertragliche Schweigepflicht.

Wenn jedoch Tatsachen eine ernsthafte Gefährdung der psychischen und/oder physischen Entwicklung des Kindes oder für dessen "Leib oder Leben" befürchten lassen, ist auch eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht aus "rechtfertigendem Notstand" gerechtfertigt. D.h. eine Anzeige führt nicht zu Schadensersatzansprüchen.
In diesen Fällen kann der HP einer Anzeige bei der Staatanwaltschaft/ Polizei oder beim Jugendamt erstatten.
Diese Institutionen müssen hierbei auch anonyme Anzeigen/Hinweise verfolgen, d.h. eigene Ermittlungen aufnehmen.

Zusammengefasst: Wenn ihr den Eindruck habt, dass ein Kind nicht nur durch einen einmaligen "Ausraster der Erzieher", misshandelt wurde, sondern weiterhin gefährdet ist, solltet ihr einen - anonymen -Hinweis an das Jugendamt geben.

Grüße aus Kenzingen
Horst
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#6
Danke, lieber Horst, Heart

puuuh die Juristen haben ja eine noch schwierigere Sprache als die Mediziner Big Grin

Ich versuche es einmal mit schlichten Worten auszudrücken:

Der HP hat zwar eine Schweigepflicht, wenn er aber so etwas Schlimmes, wie eine Kindsmisshandlung vermutet, dann ist das ein "rechtfertigender Notstand" und er darf so etwas melden, ohne dass er Schadenersatzforderungen wegen der Verletzung seiner Schweigepflicht befürchten müsste.

Wenn ein HP - aus welchen Gründen auch immer - trotzdem nicht mit seinem Namen melden möchte, dann kann er dies anonym machen. Auch in diesem Fall kann er sich sicher sein, dass seiner Meldung nachgegangen werden muss. (Das ist ja tröstlich.)

Nach diesen Ausführungen muss übrigens Punkt B angekreuzt werden.

Aaaaaber: meldet der HP nicht, passiert ihm nicht. Er ist dazu nicht verpflichtet.

Das ist ja eine moralische Frage. Wie seht ihr denn so etwas?
Das heißt ja, obwohl der HP Hinweise auf Misshandlungen hat MUSS ER NICHT melden.
Wo sind denn die Rechte des Kindes? Wer schütz es? Sad
GLG Isolde
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#7
Hallo ihr Lieben,

ich sehe das so, dass ich so etwas melde.
Das würde ich auch jetzt machen, wenn ich was mitkriege.
Aber nicht anonym machen, sondern die Betroffenen erst mal ansprechen.
Es gibt ja Hilfsangebote vom Jugendamt, die die Leute selbst in Anspruch nehmen können.
Aber es kommt natürlich auch immer auf die Umstände an.
Eine überlastete Mutter ist z.B. was anderes als ein gewalttätiger Elternteil.
Da muss man natürlich überlegen, ob eine anonyme Meldung besser ist.
Aber ich hab einen "guten Draht" zum Jugendamt und kann deshalb immer nachfragen und Rat holen.

Das Problem ist, dass die Betroffenen den Namen des Melders erfahren, sobald sie Akteneinsicht bekommen durch einen Anwalt.
Zumindest ist mir das so gesagt worden.
Das ist sicher nicht immer angenehm.

Ich hab aber auch erst 2x in meinem Leben jemanden angezeigt.
Ein mal war es eine Tierschutzsache und beim zweiten mal ein total betrunkener Autofahrer, der mir in die Quere gekommen ist.
Und bei dem Tierschutzfall hab ich es sogar anonym gemacht.
Nicht gerne aber es war vermutlich besser...
Auch wenn ich mich nicht gut dabei gefühlt hab.

LG
Antje
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#8
Hups, typischer Fall von falsch-gelesen. Ich habe bei B gelesen: Der HP ist verpflichtet ... Da steht aber berechtigt. Klar, dann muss es B sein. Bin froh, dass mir diese Vergucker jetzt passieren. Dann passe ich in der Prüfung auf.

Melden auf jeden Fall. Ich denke, die meisten melden nur anonym, um hinterher keinen Ärger zu bekommen. Kommt vielleicht auch auf die Familie drauf an. Wenn das jemand Aggressives ist, der mir hinterher die Praxis umgestaltet und zu Kleinholz verarbeitet, bleibe ich auch mal lieber anonym. Aber so Leute gehen wohl eher nicht mit dem Kind zum HP.

Die seelischen oder emotionalen Mißhandlungen bekommt man ja leider nicht wirklich gut mit. Da ist heile Welt nach außen. Sad

LG
Vonny
Patin von kerstinwi, Conny 2013, Jessy, sylviawu, Inga78, petrazen und dunjare
verheiratet mit markusge
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#9
Das ist wirklich schwierig,denke ich.

Ich habe am eigenen Leib erfahren,wie schnell man in den Verdacht kommt.
Mein Sohn war damal ein absolutes Schreikind und ich Alleinerziehend.Gewohnt haben wir damal in einem 4-Parteienblock.Er hatte nichts besseres zu tun,als ganze Nächte durchzubrüllen und die Dame,(auch schon älter) drohte mir ganz offen,das Jugendamt einzuschlaten,weil sie den Verdacht hätte,ich würde ihne vernachlässigen oder gar schlimmeres.Ich habe dann das Jugendamt damals selber informiert und ihr den WInd aus den Segeln genommen.
Der gute Mann kam dann natürlich auch und stellte schnell fest,dass alles OK war.

Und vor 3 Wochen,als meine Mutter ins kH kam,durfte ich das gleich nocheinmal durchleben.Wegen ihrer Lungenerkrankung bekommt sie kortison und ihre Haut ist sehr dünn.Ausserdem bekommt sie Blutverdünner.Dementsprechend.Da sie eine Fallneigung hat und sich dauernd stösst,ist ihr körper übersäät mir offenen WUnden und blauen Flecken.
Als die Ärztin immer wieder darauf pochte,dass sie ja soviele blaue Flecken hat,fragte ich direkt nach,ob sie den Verdacht hätte,ich wäre dafür verantwortlich.An ihrem Gesicht konnte ich sehen,dass ich ins schwarze getroffen hatte.
Es wäre halt nicht selten,dass Familienangehörige bei Überforderung etwas gröber werden,sagte sie mir.
Zum Glück stellten sie aber ganz bald fest,dass es nur ein Pflaster braucht,das man abzieht,um die Arme blau zu machen.Wie ihr Bauch nach Thrombosespritzen aussah,könnt ihr euch dann ja vorstellen.

Schön ist es jedenfalls nicht,wenn man unbegründet in den Verdacht kommt,jemanden zu misshandeln.Deshalb ist dieses Thema für mich mehr als schwierig und ich weiss heute definitiv nicht,wie ich das handhaben würde
Liebe Grüße
PetraSmile

..................................
Erfolg hat drei Buchstaben :TUN (Goethe)

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#10
Petra, ich denke, es kommt auch immer darauf an, wie man es selbst erlebt hat. Ob man als Kind betroffen war oder als Mutter/Vater zu Unrecht verdächtigt wurde. Ich stelle mir diese Verdächtigungen nicht schön vor. Deswegen kann ich Dich gut verstehen. Ich verstehe aber auch jeden, der Alarm schlägt.

LG
Vonny
Patin von kerstinwi, Conny 2013, Jessy, sylviawu, Inga78, petrazen und dunjare
verheiratet mit markusge
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#11
Hallo Petra,

Wir sind auch schon mal angezeigt worden aber nur wegen der Hundesteuer.
Mein damaliger LG war da noch woanders gemeldet und der Hund auch.
Echt bescheuert, manche Leute.
Man könnte ja mal vorher nachfragen, aber dazu fehlen denen dann die Eier

Mein Vater sah übrigens jahrelang ähnlich aus und hat weder Blutverdünner noch Cortison genommen.
Dafür ist er auch regelmäßig hingefallen.
Im Verdacht waren wir allerdings nie. Zum Glück.
Ich finde aber besser, wenn hin gesehen wird von den Ärzten, auch wenn dann mal ein in unschöner Verdacht auf einem lastet.
Das ist immer ein ganz mieses Gefühl, das ich auch schon öfter erlebt hab.

Aber ich denke, wenn man es nicht war, kann man sich auch schnell davon frei machen.
Zumindest ist mir das immer so gegangen.

Ich weiß leider aus vielen Jahren Erfahrung, dass Kinder misshandelt und auch missbraucht werden und deshalb würde ich bei einem Verdacht immer nach vorne gehen.
Schreikinder hatten wir allerdings auch schon in der Nachbarschaft.
Da wäre ich nicht auf so eine Idee gekommen, keine Ahnung warum.


LG
Antje
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#12
Wir hatten ebendiese Frage gestern in der Prüfungsvorbereitung, und die erste Antwort ist definitiv richtig.

Horst, ich muss dir da leider widersprechen Blush
Sowohl als HP als auch als Lehrer (mein erster Beruf) ist dein Patient oder Schüler dein Schutzbefohlener und du bist eben schon verpflichtet, auch eine vermeintliche Straftat anzuzeigen. Du darfst natürlich gerne eine Meldung an das JA machen, aber du musst es der Polizei melden.
Da besteht in diesem Fall auch eine Unterscheidung zwischen HP und "Otto Normalbürger". In diesem Fall wid nicht §139, sondern §225 bemüht. Das bedeutet, wenn du darüber weißt, und es nicht anzeigst, wird durch dein Unterlassen dem Kind weiterer Schaden zugefügt und du machst dich sogar u.U. strafbar.

VG
Lisa
Ich kann, weil ich will, was ich muß. (Immanuel Kant)
www.naturheilpraxis-glatz.de
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#13
Hallo - alle zusammen,

vielen Dank für die vielen auch sehr ausführlichen Antworten. Nach Lisa`s Antwort bin ich nun wieder verunsichert. Irgendwie kann man beide Antworten begründen.
Ich persönlich bin würde mich auch verpflichtet fühlen einen begründeten Verdacht anzuzeigen. Denn: Sollte nach meinem Schweigen das Kind weiter oder noch stärker zu Schaden kommen, wüßte ich auch nicht wie ich damit umgehen soll. Wäre der Verdacht unbegründet so würde ich hoffen, dass die zuständige Stelle dies herausbekommt.

Aber was kreuzen wir nun an, wenn so eine Prüfungsfrage kommt?

Wohl doch eher B oder?

LG Sandra
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#14
Hallo Lisa,


in dem Bundesland in dem ich wohne müssen Ärzte das nicht melden und deshalb vermute ich, HP auch nicht.

Hier kann man was lesen dazu:
http://www.bundesaerztekammer.de/page.as...1.117.6920

Hauptseite:
http://www.bundesaerztekammer.de

Wenn man als HP oder Arzt verpflichtet wäre, jede vermeintliche Straftat anzuzeigen, dann hätte man einiges zu tun.
Allein schon im Bereich der illegalen Drogen
hat mir doch kürzlich jemand weismachen wollen, dass man angezeigt wird, wenn man unter Drogeneinfluss im Krankenhaus aufläuft.
Allerdings war das ein Erwachsener, kein Kind.

LG
Antje
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#15
also ist das wiederum Ansichtssache der Bundesländer?????
Das kanns ja wohl nicht sein Huh
Ich weiß jetzt allerdings auch nicht mehr, was jetzt wohl wirklich stimmt.
Sollte es wirklich Bundesländer-abhängig sein, dann wäre eine Aufstellung, welches welche Gesetze in der Beziehung hat sehr sinnvoll. Huh Huh

keinplan
LG Sandy
______________________________________________________

Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man Schönes bauen.

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
Patenkind von sunny flower.
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#16
Hallo Sandy,

das kannst du auf der Seite genau nachlesen.
Ich hab jetzt nicht alles durchgelesen um Unterscheide zu finden, nur für mein Bundesland und Hamburg.
Und da ist es gleich.
Und zwar ist es da genauso wie Horst das geschrieben hat, wenn ich da richtig durchblicke.Rolleyes

Es reicht schon, wenn du weiter unten liest unter Bundeskinderschutzgesetz.
Da steht ganz klar:
Zitat:" Eine Meldepflicht für Ärzte wird durch das Gesetz hingegen nicht begründet."

Warum sollte ein HP Meldepflicht haben, wenn die Ärzte keine habe?
Wäre ziemlich daneben.

LG
Antje
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#17
Oh ja - DANKE!!! Angel
LG Sandy
______________________________________________________

Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man Schönes bauen.

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
Patenkind von sunny flower.
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#18
Hallo Lisa,
ich teile klar Dein Gefühl, beim Verdacht auf Kindesmisshandlung eines Kindpatienten kann und darf man/frau nicht einfach zur Tagesordnung übergehen und sollte handeln. Die Frage war aber an den Juristen gestellt, ob der HP in diesen Fällen eine Anzeige an die Strafverfolgungsbehörden stellen muss. Unabhängig von jeder moralischen und ethischen Haltung hierzu, bin ich - leider - der Meinung : Nein.

Dein Hinweis auf den § 225 StGB (Misshandlung von Schutzbefohlenen) ist m.E. nicht auf die Fallkonstellation HP -- behandeltes Kind übertragbar. Im Gegensatz zum Verhältnis Lehrer und Schüler ist ein kindlicher Patient gerade nicht der Fürsorge und der Obhut des HP unterstellt (allgemeine Personensorge), sondern dieser hat einen konkreten Heilungsauftrag.

Eine Fürsorge- und Obhutspflicht i.S.d. § 225 StGB, bei deren Pflichtverletzung eine "Körperverletzung durch Unterlassen" möglich wäre, setzt voraus, dass der Fürsorgeverpflichtete quasi als Garant für die Gesellschaft steht, dass der ihm zur Unterrichtung, Ausbildung oder Erziehung Anvertraute keinen Schaden durch Einflüsse, die im Einflussbereich des Fürsorgeverpflichteten stehen, nimmt.

Sorry, ich ahne, dass diese Äusserung unbefriedigend ist (mir behagt sie auch nicht), aber ich bleibe bei meinem Votum: Antwort B dürfte richtig sein.
In tiefer Zerknirschung
Horst
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#19
Aus den bisherigen Ausführungen schließe ich, dass eine Meldung an Behörden prinzipiell für HP ohne negative juristische Konsequenzen bleibt, weil HP nicht der Schweigepflicht unterliegen.
Sie haben also weder eine Schweigepflicht, noch ein Meldegebot und sind damit dem "Normalbürger" gleichgestellt.

Aus ihrer besonderen Vertrauensstellung resultiert kein Handlungsgebot.

Trotzdem machen sie sich- wie jeder andere Bürger auch - im Einzelfall der unterlassenen Hilfeleistung schuldig, wenn sie sichtbarer Misshandlung/ Missbrauch plus akuter Kindsgefährdung keine Anzeige folgen lassen.

Also ist Aussage A falsch, abgesehen von akuter Gefährdung des Kindes,
und Aussage B ist tendenziell richtig, hat aber gar nichts mit der Berufsausübung zu tun.

Das ist für eine Prüfung in meinen Augen eine Art "Fangfrage", und Freitext-Antworten wären angemessener und produktiver, um die ethische Reflexionsfähigkeit der Prüflinge (quasi als "Softskill") abzufragen.

Ich bleibe also dabei, dass hier der HP dem Bürger gleichgestellt ist und keine berufsbedingten Auflagen hat.
Er / sie sieht durch die nähere Befassung mit den Kinden mehr, und hat diesen Informationen Rechnung zu tragen, und die Grenze zur unterlassenen Hilfeleistung ist schneller gegeben, weil er anders als der Nachbar mehr Möglichkeiten der Kenntnisnahme hat.

Conclusio: Jede/r HP sollte im Rahmen seiner Möglichkeiten Schaden von Mitmenschen abwenden und aktiv nach Lösungen suchen, wenn Misstände sichtbar sind.
Vom Elterngespräch bis zur Strafanzeige ist alles drin.

Gleichgültigkeit soll abgestraft werden, nicht eine subjektiv ggf. "falsche Entscheidung"-

LG Conny
With all your science
can you tell how it is,
and whence it is,
that Light comes into the soul?

- Henry David Thoreau -
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#20
Hallo alle zusammen,

ich denke wir sind uns nun einig - Antwort B müsste für die Prüfung richtig sein.

Wie wir später selbst handeln werden wir dann je nach vorhandener Situation entscheiden.

Herzlichen Dank an alle!!!!!!!!!!!!!1

LG Sandra
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