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HPG § 3 und IfSG § 6
#5
Hallo miteinander,
die hiesige Fragestellung ist komplex. Als versuchen wir sie etwas aufzudröseln:

1. Zunächst einmal stellt sich die Frage nach nach der Heilpraktikertätigkeit " im Umherziehen", die ja nach § 3 HeilprG nicht zulässig ist.
Zielsetzung dieser Vorschrift war (und ist), dass ein Heilpraktiker seine Heilkunde nicht als Reisegewerbe betreiben darf. D.h. er muss zumindest einen festen Wohnsitz haben, unter dem er erreichbar (und bei behandlungsbedingten Schäden auch zur Verantwortung gezogen werden kann) ist. Eine Wohnungsanschrift, unter der er z.B bei auftretenden Komplikationen bei seinen Patienten auch erreichbar ist reicht z.B. bei Bestellpraxen/Hausbesuchspraxen aus. Weiterhin muss der Heilpraktiker bestellt sein, d.h. er muss die Initiative für seine Behandlungsaufträge (rechtlich: Antrag auf einen Behandlungsvertrag) dem Patienten Überlassen. Er darf daher nicht im Sinne eines Haustürvertreters anklingeln und fragen, ob jemand gerade seine Dienstleistung wünscht (ich hätt da grade im Angebot eine Ohrakupunktur zur Raucherabgewöhnung, wenn Sie hier unterschreiben, können wir´s gleich machen und Sie kriegens auch billiger).
D.h. er muss sich zuerst vom möglichen Patienten mit dem Ziel einer "Vertragsanbahnung" ansprechen lassen.
Ob dieses "Ansprechen durch einen potenziellen Patienten auf dem heimischen Telefonanschluss oder im "Altersheim anlässlich der bestellten Behandlung eines anderen Patienten" geschieht, kann da nicht ausschlaggebend sein. Grundsätzlich muss die Behandlungsinitiative vom Patienten Ausgehen.

2. Das Heilpraktikerrecht (insbes. HeilprG und 1. DVO) ist Bundesrecht und gilt daher z.B. für die Frage der Haltung hinsichtlich der Bestellpraxen/Hausbesuchspraxen bundeseinheitlich. Allerdings ist die Auslegung der bundeseinheitlichen Norm unter den Bundesländern teilweise unterschiedlich (oftmals personenabhängig). Daher kann man entweder ein abklärendes - und für alle Bundesländer verbindliches - Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes abwarten oder - vor der mündlichen Überprüfung - die Fragestellung beim zuständigen Gesundheitsamt abchecken.
Die Tendenz unter den Bundesländer geht aktuell in Richtung der unter 1. dargestellten Rechtsauslegung.

3. Meldepflicht nach §§ 6, 8 IfSG bei in einem anderen Bundesland beobachteten meldepflichtigen Krankheiten:
- Sie gilt für jeden Behandler gemäß § 8 IfSG, und zwar beim lokal zuständigen Gesundheitsamt.
Da die HP-Zulassung bundesweit gilt, kann ein zugelassener Heilpraktiker in jedem Bundesland tätig werden (auf Bestellung s. Punkt 1).
Wenn der HP also eine Behandlung (Diagnosestellung) beginnt, ist er auch meldepflichtig, wenn diese zu einem entsprechenden Verdacht führt.

Legt der Erstkontakt aber einen abzuklärenden Verdacht auf eine meldepflichtige Krankheit nahe, sollte er den möglichen Patienten für eine Weiterbehandlung (Verdachtsabklärung) an einen Arzt abgeben.

Fröhliche Grüße aus Kenzingen
Horst
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HPG § 3 und IfSG § 6 - von monikad - 19.12.2014, 15:39
RE: HPG § 3 und IfSG § 6 - von Caia - 19.12.2014, 16:07
RE: HPG § 3 und IfSG § 6 - von monikad - 19.12.2014, 16:17
RE: HPG § 3 und IfSG § 6 - von Caia - 19.12.2014, 16:20
RE: HPG § 3 und IfSG § 6 - von Horst - 19.12.2014, 20:05
RE: HPG § 3 und IfSG § 6 - von monikad - 27.12.2014, 12:18

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