vorweg ein paar wichtige Punkte:
1. Das Gebührenverzeichnis ist eben ein Verzeichnis und keine Verordnung. Jeder HP darf so abrechnen, wie er / sie es für richtig und vertretbar hält. Es sollte zur Orientierung bei der Preisgestaltung dienen.
2. Dieses Verzeichnis stammt aus dem Jahre 1985 und ist circa 30 Jahre alt. Es handelt sich um Durchschnittspreise aus der damaligen Zeit, die man zu eben dieser ermittelte.
3. Die bislang bedeutenste Veränderung fand 2002 statt (mit der Umstellung auf Euro).
4. Die PostB ist die Kasse, die am wenigsten übernimmt und zahlt. Aber diese Versicherung ist inzwischen vergleichsweise selten geworden.
5. Seit 2013 gibt es neue Beihilfesätze.
Man sollte immer die neueste Ausgabe des GebüH haben. In vielen Büchern ist dieses als Begleitmaterial dabei aber bereits veraltet. Es gibt Abrechnungsprogramme (ab 5 Euro pro Jahr), die immer auf dem neuesten Stand sind.
Viele HPs rechnen anscheinend inzwischen nur noch nach PKV1 und BeihilfeBund ab. Ich rechne auch die übrigen Abrechnungsmöglichkeiten (PKV2, ...) ab. Viele vertreten die Ansicht, man sollte sich nach dem eigenen Umsatz und nicht nach der Höhe der Erstattung des Patienten richten. Das muss jeder für sich selbst entscheiden. Die Ansicht, dass, wenn man auch nach PKV2 abrechnet, finanziell Probleme bekommt, halte ich für falsch. Erstens rechnet man PKV2 nur selten ab, da die meisten Privatversicherten PKV1 bekommen und zweitens ist das ab einer gewissen Patientenanzahl nicht mehr entscheidend.
Es gibt in den GebüH-Tabellen immer einen SK-Wert. Dieser "selbstkalkulierte" Preis ist oft wesentlich höher als der PKV1-Wert. Ob eine Versicherung diesen zahlt, sollte man vorher abklären.
Man sollte immer einen Behandlungsvertrag schriftlich aufsetzen, der aber auch knapp und übersichtlich sein sollte und dem Patienten darin erklären, dass man keine Übernahme der Kosten durch etwaige Versicherungen zusichern kann.
Nun zur Abrechnung des Schröpfens:
I. das trockene Schröpfen:
Ziffer 27.3: diese beginnt bei 4,50 und endet bei 8 Euro (SK-Wert). Das trockene Schröpfen als alleinige Leistung nach GebüH abzurechnen, ist sicherlich meist unmöglich. Ich schröpfe zum Beispiel meist ca. 30 Minuten und dafür ist der Wert natürlich viel zu niedrig. Hier lohnt es sich das Schröpfen mit anderen Therapieformen zu kombinieren. Die müssen aber zur Diagnose passen und medizinisch notwendig sein. Hier ist zu beachten, dass jede Diagnose, die auf einer Rechnung steht und die eingereicht wird, bei den Versicherung abgespeichert werden kann. Bitte sagt das euren Patienten, da sie sonst beim nächsten Tarifwechsel einen Schock bekommen. Manchmal ist eine Abrechnung, die nicht eingereicht und selbst bezahlt wird, sinnvoll.
Kombinierbar ist das Schröpfen u.a. mit folgenden Therapieverfahren aus dem GebüH:
1. Injektion homöopathischer Präparate (z.B. Ziffer 25.1)
2. Heilmagnetische Behandlung (Ziffer 18.1 / 18.2)
3. Massagen (Ziffer 20)
4. Akupunktur (Ziffer 21)
... hier könnt ihr gerne ergänzen.
Durch eine Kombination verschiedener Therapieverfahren lohnt sich die Abrechnung nach GebüH.
II. Das blutige Schröpfen: (ich wende es nicht an, aber der Vollständigkeit halber):
Ziffer: 27.4 (4,50 bis 20,50 Euro (SK-Wert))
-> kombinierbar mit Ziffern 27.2 (Skarifikation der Haut) (3,60 bis 10,50 Euro) + Ziffer 32.1 (Versorgung einer kleinen Wunde) (5,20 bis 13 Euro)
Kombination mit anderen Therapieverfahren: siehe I.
III. Schröpfkopfmassage: Ziffer 27.5 (Schröpfkopfmassage inkl. Gleitmittel): 4,50 bis 10,50 Euro
Kombination mit anderen Therapieverfahren: siehe I.
Diese Therapieverfahren sind insbesondere natürlich mit folgenden Ziffern des GebüH kombinierbar (manche nur beim Ersttermin):
alle! Warum? Keine Therapie schließt, wie man oben sieht, die andere wirklich aus. Eine Kombination kann sinnvoll sein. Das Schröpfen per Hausbesuch ist auch denkbar (wenn man ein Gerät zum Schröpfen hat, aber aufwändig).
Hausbesuchspraxen werden von vielen Gesundheitsämtern nicht gerne gesehen, aber für alle HPAs: wer von euch nach der Prüfung sich nicht gleich eine Praxis zulegen kann, für den ist das eine tolle Sache: wenn ihr nach GebüH abrechnet, kann sich das richtig lohnen und bald könnt ihr euch dann "niederlassen". Man muss dies aber dem Gesundheitsamt melden! Ich habe schon von einigen HPs gehört, die so angefangen haben und wenn ich mir das GebüH anschaue, dann kann das Sinn machen. Ansonsten müssen Hausbesuche die Ausnahme bleiben und für den Fall, dass der Patient etwas von seiner Versicherung rückvergütet bekommen soll, muss ein Hausbesuch medizinisch notwendig sein: die Diagnose muss den Hausbesuch erklären können (z.B. schwere Erkrankungen mit Atemnot, Bettlägrigkeit, ...).
Aus meiner eigenen Erfahrung: ich war bei einer HP, die das trockene Schröpfen mit Ohrakupunktur und der Injektion homöopathischer Präparate ergänzte. Ich selbst ergänze das trockene Schröpfen (bislang) mit der Heilmagnetischen Behandlung.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias Kellenbenz