Ist jemand akut suizidgefährdet, erfolgt eine stationäre Einweisung (entweder der Patient stimmt zu oder ggf. auch gegen seinen Willen durch richterliche Anordnung), da in diesem Fall zum Eigenschutz eine medikamentöse Therapie unumgänglich ist.
Da die Einweisung gegen den Willen des Patienten durch einen richterlichen Beschluss (für max. 6 Wochen ?) möglich ist, stimmt auch die zweite Aussage nicht.
Somit ist auch die Verknüpfung falsch.
LG, Kerstin
Trenne dich nicht von deinen Illusionen. Wenn sie verschwunden sind, wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben (Mark Twain).