(31.08.2011, 20:06)Lilia schrieb: Hallo,
http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/arti...p?id=56760
Gemeinsamer Bundesausschuss: Schutzimpfungs-Richtlinie (Neufassung) vom 21. Juni 2007:
"§ 10 Qualifikation der impfenden Ärzte
Schutzimpfungen nach dieser Richtlinie können nur Ärzte im Rahmen ihrer berufsrechtlichen Zuständigkeit durchführen, welche über eine entsprechende Qualifikation gemäß der Weiterbildungsordnung zur Erbringung von Impfleistungen verfügen".
Lieben Gruß
Lilia
Eine Richtlinie ist kein Gesetz im normalen Sinn, ist aber genauso wie z.B. eine Verordnung rechtsbindend, also die Adressaten einer Richtlinie müssen sich daran halten.
In dem Fall ist der Autor der Richtlinie der Gemeinsame Bundesausschuss.
Der G-BA ist das höchste Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im Gesundheitswesen Deutschlands.
Und zwar
regelt G-BA die Beziehungen im Gesundheitswesen zwischen Versicherungen, Versicherten, Leistungserbringern und anderen eingebundenen Gruppen in Deutschland
Ich gehe davon aus, dass Heilpraktiker Leistungserbringer im deutschem Gesundheitswesen sind. Deswegen fallen sie unter die Adressaten-Gruppe jeder Richtlinie des G-BA, und das heißt dann eindeutig:
In Deutschland dürfen nur Ärzte impfen, und zwar nicht jeder Arzt, sondern nur Ärzte im Rahmen ihrer
berufsrechtlichen Zuständigkeit, welche über eine entsprechende
Qualifikation gemäß der Weiterbildungsordnung zur Erbringung von Impfleistungen verfügen.
Also, G-BA sagt zwar meistens nichts, was Heilpraktiker machen sollen (was der aber jeder Zeit machen darf und kann), der sagt aber was Ärzte machen dürfen, und wenn er nur Ärzten eine bestimmte Tätigkeit vorschreibt, und zwar nur den Ärzten mit bestimmten extra Qualifikationen, dann gilt das auch für Heilpraktiker, dann heißt das auch, dass auch keine Krankenschwester und niemand, der einen sonstigen Heilberuf ausübt, impfen darf. Denn wie gesagt, der G-BA ist die von der BRD Deutschland beauftragte Selbstverwaltung des ganzen deutschen Gesundheitssystems, zu dem System auch Heilpraktiker zählen.
Ich befürchte, dass diese weitgehende Kompetenz des G-BA vielen Heilpraktikern gar nicht bewusst ist. Anderseits haben Heilpraktiker zur Zeit ein großes Glück, dass sich diese Institution der Heilpraktikerschaft nicht annimmt (was sie aber rechtens machen darf!). Aber ich glaube, sie machen das nicht, weil dann die Gemüter sich hoch kochen würden. Und so lässt sich stillschweigend einen Krieg vermeiden. Und vielleicht könnte es im Fall der aktiven Einmischung des G-BA in die Heilpraktikertätigkeit eine Diskussionen auslösen, die dann dazu führen könnte, dass die alleinige Kompetenz der im Grunde genommen einer ärztlichen Selbstverwaltung über das gesamte Gesundheitssystem Deutschlands von den Heilpraktikern angefochten wurde. und im schlimmsten Fall würde die Institution diese alleinige Kompetenz zugunsten der Heilpraktikerschaft verlieren.... also es könnte sehr weitgehende Konsequenzen haben, im Falle des Gewinns der Heilpraktikerschaft... es geht um den Rechtsstatus der Heilpraktikerverbände, staatliche Abschlüsse, Zuständigkeit der Überprüfung usw. usw...
Für mich ist die Sache klar. Aber vielleicht weiß ein Jurist etwas genaueres.