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Aus den bisherigen Ausführungen schließe ich, dass eine Meldung an Behörden prinzipiell für HP ohne negative juristische Konsequenzen bleibt, weil HP nicht der Schweigepflicht unterliegen.
Sie haben also weder eine Schweigepflicht, noch ein Meldegebot und sind damit dem "Normalbürger" gleichgestellt.
Aus ihrer besonderen Vertrauensstellung resultiert kein Handlungsgebot.
Trotzdem machen sie sich- wie jeder andere Bürger auch - im Einzelfall der unterlassenen Hilfeleistung schuldig, wenn sie sichtbarer Misshandlung/ Missbrauch plus akuter Kindsgefährdung keine Anzeige folgen lassen.
Also ist Aussage A falsch, abgesehen von akuter Gefährdung des Kindes,
und Aussage B ist tendenziell richtig, hat aber gar nichts mit der Berufsausübung zu tun.
Das ist für eine Prüfung in meinen Augen eine Art "Fangfrage", und Freitext-Antworten wären angemessener und produktiver, um die ethische Reflexionsfähigkeit der Prüflinge (quasi als "Softskill") abzufragen.
Ich bleibe also dabei, dass hier der HP dem Bürger gleichgestellt ist und keine berufsbedingten Auflagen hat.
Er / sie sieht durch die nähere Befassung mit den Kinden mehr, und hat diesen Informationen Rechnung zu tragen, und die Grenze zur unterlassenen Hilfeleistung ist schneller gegeben, weil er anders als der Nachbar mehr Möglichkeiten der Kenntnisnahme hat.
Conclusio: Jede/r HP sollte im Rahmen seiner Möglichkeiten Schaden von Mitmenschen abwenden und aktiv nach Lösungen suchen, wenn Misstände sichtbar sind.
Vom Elterngespräch bis zur Strafanzeige ist alles drin.
Gleichgültigkeit soll abgestraft werden, nicht eine subjektiv ggf. "falsche Entscheidung"-
LG Conny
With all your science
can you tell how it is,
and whence it is,
that Light comes into the soul? - Henry David Thoreau -