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ich vermute, es gibt hier keine eindeutige Rechtsauskunft melden oder nicht melden und wenn ja wem, weil je in Einzelfallentscheidungen eine Rechtsgüterabwägung stattfindet.
Bei wohlbegründeter Vermutung auf Kindesmisshandlung kann der rechtfertigende Notstand gegeben sein, um Jugendamt oder auch Ermittlungsbehörden einzuschalten.
Die Anzeige muss dann ein angemessenes Mittel sein, eine konkrete Gefährdung des Kindes abzuwenden. Das geht wohl sogar fließend über in den Bereich unterlassener Hilfeleistung, wenn man nicht aktiv wird, obwohl man nach eigenen Fähigkeiten Kennzeichen akuter Gefährdung hätte sehen können/ müssen.
Und hängt ab von den Umständen: Trägt das Kind öfter körperliche Spuren einer möglichen Misshandlung oder besteht Erstverdacht? Kennt man die Vorgeschichte der Familie, ist das JA z.B. bereits eingeschaltet?
Ich für meinen Teil würde in erster Linie das Kindswohl im Blick haben, mir eine 2. und 3. Meinung von Kollegen einholen, sofern möglich, und mich im Zweifelsfall an meinen HP-Verband wenden, mit der Bitte um Rat.
Eine furchtbare Gratwanderung finde ich das.
Es würde mich auch sehr interessieren, ob es da schon konkretere Richtlinien für HP gibt. Vielleicht hat der Bund Deutscher Heilpraktiker da etwas in seinen Statuten zu stehen?
LG Conny
With all your science
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that Light comes into the soul? - Henry David Thoreau -