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23.09.2013, 07:50 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 19.10.2013, 09:52 von Isolde Richter.)
In letzter Zeit werden wir immer wieder gefragt, ob man schon bei der Anmeldung zur HPP-Prüfung auch einen Ausbildungsnachweis in einem Therapieverfahren vorlegen muss.
Dies würde bedeuten, dass ihr euch schon während eurer Ausbildung in einem Therapieverfahren ausbilden müsst.
Das ist nach der derzeitigen Rechtslage nicht der Fall.
Lasst euch nicht von den neuen Informationsblättern verwirren, die die Zulassungsstellen aktuell herausgegeben haben.
Darin heißt es:
Inhalt der Überprüfung
1. Diagnostik und Behandlung psychischer Störungen sowie körperlicher Krankheitsbilder, die psychischische Symptome hervorrufen können.
2. Psychopathologie
3. Abgrenzung heilkundlicher Tätigkeit, insbesondere im psychotherapeutischen Bereich gegenüber den heilkundlichen Behandlungen, welche Ärzten und allgemeinen Heilpraktikern vorbehalten sind.
4. Gängige psychotherapeutische Verfahren mit Indikation und Kontraindikation. 5. BewerberInnen müssen die Befähigung besitzen, Klienten entsprechend der Diagnosen psychotherapeutisch zu behandeln.
Was nun folgt ist die Erklärung zu dem Begriff "Befähigung", der vorstehend verwendet wurde:
Psychotherapie ist definiert als eine mittels anerkanntem psychotherapeutischen Verfahren vorgenommenenn Tätigkeit zur Feststellung Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert.
Die Befähigung erfordert Kenntnisse in einem Psychotherapieverfahren, das allgemein gültige Kriterien für Psychotherapieverfahren genügt.
Allgemein gültige Kriterien für Psychotherapieverfahren werden folgendermaßen definiert:
1. Nachvollziehbares Therapiekonzept und Krankheitserklärungsmodell der angewendeten Methode.
2. Die Ausbildung enthält theoretische Wissensvermittlung und praktisches Training der angewendeten Methode.
3. Therapieerfahrung und Supervision
4. Selbsterfahrung (in der Regel 40 Stunden)
Die Ausbildung soll mindestens einen Zeitraum von 2 Jahren umfassen.
6. Es besteht ein breites Indikationsspektrum für psychische Störungen.
Diese vorstehenden 6 Punkte definieren ausschließlich, was "anerkannte Psychotherapieverfahren" sind. Sie sind keine Zulassungsvoraussetzungen für HPP-Anwärter, denn für die HPP-Ausbildung gibt es keine gesetzlichen Ausbildungsregelungen.
Es handelt sich lediglich um Ausbildungsvorschriften für ärztliche Psychotherapeuten bzw. psychologische Psychotherapeuten.
Es ist zu hoffen, dass die Gesundheitsämter ihre Infoblätter in Kürze umformulieren, da diese wirklich missverständlich sind!
ich hätte da nochmals eine grundsätzliche Frage bezüglich des anvisierten Prüfungstermins:
Wenn ich Savina richtig verstanden habe, dann wäre es bereits nach dem HPP-Kurs + Vertiefungskurs möglich, die amtsärztliche Prüfung zu machen. Nachdem ich mich jetzt bei dem für mich zuständigen Gesundheitsamt nach den Anmeldeformalitäten erkundigt habe, wurden auch die Inhalte der Überprüfung näher dargelegt. Hierbei bin ich über den Punkt:Berwerberinnen müssen die Befähigung besitzen, Klienten entsprechend der Daignosen psychotherapeutisch zu behandeln...Die Befähigung erfordert Kenntnisse in einem Psychotherapieverfahren....(Kriterien hierzu werden ausführlichst ausgeführt)
Wenn ich es richtig verstanden habe, erfolgt dieser Teil der Ausbildung jedoch erst im Kurs für den Psychologischen Berater. Also Termin Prüfungsanmeldung erst nach Beendigung von beiden Kursen, oder?
Ich hoffe das war jetzt nicht zu verwirrend geschrieben...
Ach ja, es handelt sich um das Gesundheitsamt: LRA Breisgau-Hochschwarzwald im Bundesland Baden-Württemberg.
Vielen Dank für die ausführliche Antwort! und herzlichen Dank für die "Rundrum-Betreuung"!
eine weitere Frage hab ich jedoch immer noch ... ganz platt gefragt: Wenn ich sämtliche Prüfungen bestanden habe, darf ich denn dann auch als HPP firmieren und praktizieren?
Vielen Dank im voraus!
Sonnige Grüße!
Susanne