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Impfungen
#21
Also liebe Lilia,
wie ich schon vermutet hatte,
für den HP hat dieser Artikel keine Relevanz.
Hier unterhalten sich die Ärzte wer impfen darf. Es geht dabei v.a. um die Kassenärztliche Abrechnung.

Für den HP gilt weiterhin alles so wie oben beschrieben.
GLG Isolde
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#22
Wenn ich mich nicht irre, habe ich da gestern erst einen Artikel in der DHZ Ausgabe I/2009 gelesen. Ich schau da nochmal kurz nach.

LG
Erwin
LG Erwin

Es gibt viele Dinge im Universum, die nur darauf warten, dass unser Verstand etwas schärfer wird.
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#23
(31.08.2011, 20:06)Lilia schrieb: Hallo,

http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/arti...p?id=56760

Gemeinsamer Bundesausschuss: Schutzimpfungs-Richtlinie (Neufassung) vom 21. Juni 2007:

"§ 10 Qualifikation der impfenden Ärzte
Schutzimpfungen nach dieser Richtlinie können nur Ärzte im Rahmen ihrer berufsrechtlichen Zuständigkeit durchführen, welche über eine entsprechende Qualifikation gemäß der Weiterbildungsordnung zur Erbringung von Impfleistungen verfügen".

Lieben Gruß
Lilia

Eine Richtlinie ist kein Gesetz im normalen Sinn, ist aber genauso wie z.B. eine Verordnung rechtsbindend, also die Adressaten einer Richtlinie müssen sich daran halten.

In dem Fall ist der Autor der Richtlinie der Gemeinsame Bundesausschuss.
Der G-BA ist das höchste Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im Gesundheitswesen Deutschlands.
Und zwar
regelt G-BA die Beziehungen im Gesundheitswesen zwischen Versicherungen, Versicherten, Leistungserbringern und anderen eingebundenen Gruppen in Deutschland

Ich gehe davon aus, dass Heilpraktiker Leistungserbringer im deutschem Gesundheitswesen sind. Deswegen fallen sie unter die Adressaten-Gruppe jeder Richtlinie des G-BA, und das heißt dann eindeutig:
In Deutschland dürfen nur Ärzte impfen, und zwar nicht jeder Arzt, sondern nur Ärzte im Rahmen ihrer
berufsrechtlichen Zuständigkeit
, welche über eine entsprechende
Qualifikation
gemäß der Weiterbildungsordnung zur Erbringung von Impfleistungen verfügen.

Also, G-BA sagt zwar meistens nichts, was Heilpraktiker machen sollen (was der aber jeder Zeit machen darf und kann), der sagt aber was Ärzte machen dürfen, und wenn er nur Ärzten eine bestimmte Tätigkeit vorschreibt, und zwar nur den Ärzten mit bestimmten extra Qualifikationen, dann gilt das auch für Heilpraktiker, dann heißt das auch, dass auch keine Krankenschwester und niemand, der einen sonstigen Heilberuf ausübt, impfen darf. Denn wie gesagt, der G-BA ist die von der BRD Deutschland beauftragte Selbstverwaltung des ganzen deutschen Gesundheitssystems, zu dem System auch Heilpraktiker zählen.
Ich befürchte, dass diese weitgehende Kompetenz des G-BA vielen Heilpraktikern gar nicht bewusst ist. Anderseits haben Heilpraktiker zur Zeit ein großes Glück, dass sich diese Institution der Heilpraktikerschaft nicht annimmt (was sie aber rechtens machen darf!). Aber ich glaube, sie machen das nicht, weil dann die Gemüter sich hoch kochen würden. Und so lässt sich stillschweigend einen Krieg vermeiden. Und vielleicht könnte es im Fall der aktiven Einmischung des G-BA in die Heilpraktikertätigkeit eine Diskussionen auslösen, die dann dazu führen könnte, dass die alleinige Kompetenz der im Grunde genommen einer ärztlichen Selbstverwaltung über das gesamte Gesundheitssystem Deutschlands von den Heilpraktikern angefochten wurde. und im schlimmsten Fall würde die Institution diese alleinige Kompetenz zugunsten der Heilpraktikerschaft verlieren.... also es könnte sehr weitgehende Konsequenzen haben, im Falle des Gewinns der Heilpraktikerschaft... es geht um den Rechtsstatus der Heilpraktikerverbände, staatliche Abschlüsse, Zuständigkeit der Überprüfung usw. usw...

Für mich ist die Sache klar. Aber vielleicht weiß ein Jurist etwas genaueres.
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#24
(05.09.2011, 12:49)Lilia schrieb: Für mich ist die Sache klar. Aber vielleicht weiß ein Jurist etwas genaueres.

Liebe Lilia, Wink
ein Jurist weiß immer etwas Genaueres!
Hier nochmals die Stellungnahme unseres "Hausjuristen".
Um es nochmals zu sagen: In der von Dir zitierten Stelle geht es nicht um die Regelung wer impfen darf, sondern nur um die Erstattungsfähigkeit einer durchgeführten Impfung!


Hier folgt die Stellungnahme des Juristen, wie er sie mir per Mail zusandte:

Also noch einmal:
Die Richtlinie, auf die sich der Hinweis im Ärzteblatt bezieht, regelt N I C H T, wer impfen darf, sondern, welche Impfungen die gesetzlichen Krankenkassen ihren Mitgliedern erstatten müssen.

Diese im SGB V festgelegte Leistungspflicht kann "auf der Grundlage des Wirtschftlichkeitsgebotes im Sinne einer notwendigen, ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse" näher geregelt und eingeschränkt werden. Dies ist durch die Richtlinie erfolgt.
Zitat:
§ 1 der Schutzimpfungsrichtlinie: "Diese Richtlinie regelt gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 SGB V den Anspruch der Versicherten auf Leistungen für Schutzimpfungen."
Ob ein Heilpraktiker (oder Arzt) impfen darf, richtet sich nach anderen Kriterien (siehe Lehrbuch und die vorstehenden Ausführungen in diesem Thread). Die Kosten einer Impfung eines Heilpraktikers werden entsprechend der genannten Richtlinie nur nicht von den gesetzlichen Krankenkassen ersetzt.
Gruß
Horst
GLG Isolde
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#25
Hallo Ihr Lieben,

da ich gerade das Gesetzskript wiederhole, kam bei mir die gleiche Frage auf, wie bei Esther!
Leider sind die Antworten in diesem Thread etwas an der eigentlichen Fragestellung vorbeigegangen! Mir geht es NICHT darum, ob ein HP impfen "dürfte", sondern bei den Gründen warum er es nicht tun würden sollte Big Grin, fiel mir das Gleiche auf:

Die meisten Impfstoffe sind (auch) als Lebendimpfstoffe erhältlich, was bedeutet, dass lebende, vermehrungsfähige => "Infektiöse" Erreger im Sinne des IfSG "verarbeitet" werden!

Also habe ich mich ein wenig in den rumstehenden §§ ausgetobt:
(Vorsicht: Nicht unbedingt Prüfungsrelevant denke ich! Cool )

§44 IfSG besagt, dass man einer spez. Erlaubnis bedarf, um mit Erregern zu arbeiten....!
Ausnahmen nach § 45 sind Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte!
In den nächsten Sätzen wird dann auch noch erklärt, dass derjenige der unter einer Person nach §44 bzw §45 (Erlaubnisinhaber/Ärzte) tätig ist, keine gesonderte Erlaubnis benötigt! (Damit wäre auch geklärt, warum die Arzthelferinnen das dürfen ;-) )
§ 47 klärt dann noch, dass Voraussetzung für die Erlaubniserteilung ein entsprechender Sachkundenachweis, z.B in Form von entsprechenden Studienjahren ist!

Wenn ich das nun richtig interpretiere, würde das bedeuten, dass der Arzt natürlich keine Impferlaubnis benötigt, Arzthelferinnen ebenfalls nicht! Als HP mit bspw. mind. 2-jähriger Haupttätigkeit mit Krankheitserregern unter Aufsicht einer "erlaubnishabenden" Person, oder einem entsprechenden Studium könnte man eine entspr. Erlaubis beantragen! (Abs 2 sagt im 1. Satz, dass diese Erlaubnis mit Auflagen zu beschränken ist, soweit dies zur Verhütung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist!)
Habe ich solch eine Erlaubnis aber nicht, könnte ich demgemäß auch nur Totimpfstoffe verabreichen, WENN ich dies tun wollte sollte ;-))

Oder?

Neugierige Grüße
Alex
Ich bin nicht zickig!! Ich bin emotional spontan!!Tongue

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#26
Hallo miteinander,
ein altes Thema ist wieder einmal aus seiner Grauzone in den wenig klaren Schattenbereich geholt worden: Impfen durch den HP. Abgesehen von dem praktischen Aspekt, dass sich ein HP hier wohl besser zurückhalten sollte und ein HPA in der Überprüfung durch das GA sich auf Grund der im Thread schon genannten Gründe abwinken sollte (GÄ`r haben hier oftmals feste Vorstellungen, die aber kaum fundiert sind), bringt uns die Beschäftigung mit den Regelungen des 9. Abschnitts des IfSG Tätigkeiten mit Krankheitserregern wenig weiter.
Krankheitserreger in diesem Sinne sind gemäß § 2 Nr. 1 IfSG "ein vermehrungsfähiges Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, das bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann, ...."

Impfstoffe fallen somit nicht darunter.
Hierzu ein kurzer Auszug aus der Beschreibung Bei Wiki:

Ein Impfstoff, auch die Vakzine oder das Vakzin genannt, ist ein biologisch oder gentechnisch hergestelltes Antigen, meist bestehend aus Protein- oder Erbgutbruchstücken, abgetöteten oder abgeschwächten Erregern. Der Impfstoff dient im Rahmen einer Impfung zur spezifischen Aktivierung des Immunsystems hinsichtlich eines bestimmten Erregers bzw. einer Erregergruppe.
Hierbei sind zu unterscheiden:
Attenuierter Lebendimpfstoffe
Solche Lebendimpfstoffe enthalten abgeschwächte (attenuierte) Viren oder Bakterien, die sich noch vermehren können und eine Immunantwort auslösen, in der Regel jedoch keine Erkrankung.
In seltenen Fällen kann es nach der Anwendung eines solchen Impfstoffes bei der möglichen Vermehrung der Erreger zu einer Mutation in Richtung der nicht abgeschwächten Ausgangsform kommen, durch die dann doch die Erkrankung eintreten kann. Beispiele hierfür sind die in Europa aufgegebene Polio-Schluckimpfung, welche sehr selten die Impfpoliomyelitis ausgelöst hat.
Totimpfstoffe
Sonstige

Impfstoffe bergen also nur bei attenuierten Lebedimpfstoffen ein Restrisiko, durch Mutation aggressiv zu werden.
Rechtlich bleibt es daher für HP´s bei der Schranke der Verschreibungspflicht und der selbst zu verantwortenden Sorgfaltspflicht.
Grüße aus dem Frühling
Horst
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#27
Hej ihr Lieben,

nun ich denke, auch wenn es schriftlich vom Gesetz her hier eine Lücke zu geben scheint, denke ich dennoch, dass ich persönlich bei der Prüfung auf die Frage ob ein HP impfen dürfe, mit "Nein" antworten werde, in dem Sinne, dass HP's nicht impfen dürfen und zwar aus folgenden Gründen:

...weil die zu verabreichenden Vakzinen unter die Verschreibungspflicht fallen und ich daher aufgrund meiner Sorgfaltspflicht diese auch dann nicht verabreichen würde, wenn vom Patienten selbst mitgebracht

...weil laut dem IfSG Impfungen in einen Impfpass einzutragen und zu dokumentieren sind und dieses dürfen nach dem IfSG nur Ärzte (man denke an die Haftung des Arztes bei einem evtl. auftrenden zu prüfenden Impfschaden)

...weil in der Regel für die Krankheiten gegen die geimpft wird ein Behandlungsverbot, bzw. eine Meldepflicht besteht
(ja ich weiß man kann jetzt diskutieren und sich nur auf die Lebend-Impfstoffe beziehen, die verboten wären... ich bleib' dennoch dabei)

Außerdem unabhängig von der Prüfung... Big Grin denke ich dass Impfungen mehr schaden als nützen und die einzige Impfung, die ich wirklich für sinnvoll halte, auch wenn sich das vielleicht für manche jetzt inkonsequent anhört, wäre eine Simultanimpfung bei nachweislicher Tollwut-Exposition...

Diese schwammige Gesetzeslage möcht' ich bei der Prüfung gar nicht erst zur Debatte stellen... manch AA kommt da vielleicht noch auf dumme Gedanken.... Rolleyes Da bin ich lieber mal - Achtung Ironie! - "ausnahmsweise ganz brav" und entscheide mich für's ...Nicht impfen...

P.S.: Für mich ist's auch für die spätere Praxistätigkeit gar nicht wichtig, ob ich jetzt impfen dürfte oder nicht, da ich es sowieseo aus genügend Gründen, die dagegen sprechen und aus eigener leidvoller Erfahrung für sehr zweifelhaft in dessen Sinn halte...

Oder möchtest du geneigter Leser als HP vielleicht für die möglichen auftrendenden Impfkomplikationen bzw. anerkannten Impfschäden geradestehen und zur Rechenschaft gezogen werden können?

Cool


Grüßle -
schwertfee
"You have to go beyond your ears. Listen with your eyes."
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#28
Ohje, bin echt am verkalken, wusste doch, dass ich genau das schon mal geschrieben hab.
Bitte löschen. Bei mir funktioniert das leider nicht.


LG
Antje
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