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1) Geburtshilfe darf der Heilpraktiker nur im Notfall leisten.
2) Leichenschau ist auch dem Heilpraktiker erlaubt.
3) Wenn bei einem Patienten die Therapie beendet ist, kann ich die Dokumente zu diesem Patienten direkt vernichten.
4) Wenn die Mutter von einem Patienten zum Heilpraktiker kommt, dann darf ich ihr auch den Zustand ihres erwachsenen Kindes mitteilen.
5) Ich muss als Heilpraktiker in jedem Fall den chronischen Patienten behandeln.
Als Zusatz:
Warum sind die anderen Aussagen falsch?
Hallo Daniela,
nur Antwort 1 ist richtig.
Zu 2: den Tod darf nur der Arzt feststellen.
Zu 3: Dokumente sind 10 Jahre aufzubewahren.
Zu 4:Es gilt die Schweigepflicht.
Zu 5 : Behandeln muss man niemanden, nur im Notfall ,
liebe Gruesse
Hallo Daniela,
ich würde sagen die 1 ist richtig im Notfall muss man helfen.
2. das darf Nur der Arzt
3.Dokumente von Patienten werden 10 Jahre aufbewahrt
4. Über einen Erwachsenen Patienten darf man nur mit Zustimmung der Patient Info an die Mutter geben
5.Ich muss chronisch kranke nicht behandeln, nur im Notfall situationen
Anmerkungen:
zu 1) Geburtshilfe leisten dürfen Hebammen.
Das ist die Zeit vom Beginn der Wehen bis zur Überwachung des Wochenbettsverlauf.
Zu 2) Leichenschau und die Ausstellung von einem Totenschein ist nur von Ärzten erlaubt.
Zu 3) Es gibt eine Aufbewahrungspflicht der Dokumentation der Behandlung, die besagt, dass die Aufbewahrung mindestens 10 Jahre beträgt.
Zu 4) Die Schweigepflicht muss eingehalten werden.
Nur mit Erlaubnis des Patienten dürfte ich es bei diesem Beispiel der Mutter sagen.
Zu 5) Es gibt keinen Behandlungszwang.
Wenn der Heilpraktiker seiner Sorgfaltspflicht nicht nachgehen kann, dann sollte er den Patienten an einen Kollegen oder Arzt weiter vermitteln.
Die Ausnahme wäre hier der Notfall. Wobei man hier streng gesehen nicht behandelt, sondern Notfallhilfe leistet.