Zur Frage der Meldepflicht bei "Verdacht auf Impfschäden" nur ein kurzer Hinweis meinerseits:
Gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 IfSG
(Hinweis: der § 6 Abs.1 IfSG besteht nur aus 2 Sätzen: Satz 1 beginnt mit " Namentlich ist zu melden: Nr. 1 bis einschließlich der Nr. 5". Dann folgt nur noch der Satz 2 mit "Die Meldung nach Satz 1 hat ....".)
ist im Satz 1 des § 6 Absatz 1 ist unter Nr. 3 auch aufgeführt, dass "der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung" zu melden ist - also ein sog. Impfschadensverdacht muss gemeldet werden.
Wer dies zu melden hat, ergibt sich aus § 8 IfSG (Zur Meldung verpflichtete Personen).
Nach § 8 Absatz 1 Nr. 8 IfSG ist "im Falle des § & Abs.1 Satz 1" (d.h. Verdacht auf einen Impfschaden) neben einem behandelnden Arzt auch der behandelnde Heilpraktiker meldepflichtig.
Wann ein derartiger - begründeter - Verdacht vorliegt, kann ich leider nicht beschreiben. Hierzu könnten sich eventuell medizinisch fitte Forumsteilnehmer äußern.
Ganz liebe Grüße Horst