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Schweigepflicht bei PB und HPP
#1
Hallo zusammen,

ich vermute, dass es zu meiner Frage bereits eine Antwort gibt aber ich konnte sie leider bisher im Forum nicht finden. Undecided
Ich mache derzeit den PB und HPP Kurs und mir stellt sich die Frage, in wie weit eine Schweigepflicht gilt und ob ich bei bsp. Zugeständnissen einer Straftat des Klienten, verpflichtet bin, dies den Behörden zu melden.

Bsp.:

Ich biete eine Beratung/Therapie für ein 11 jähriges Kind an, bei der sich herausstellt, dass dieses daheim permanent unter körperlicher Misshandlung leidet.

Bin ich dazu verpflichtet das Jugendamt einzuschalten oder bin ich dazu verpflichtet die Schweigepflicht zu wahren?

Dasselbe Bsp. gilt natürlich auch als HPP. 

Da sich allerdings jederzeit jemand PB nennen kann und es dadurch evtl. unterschiedliche Handhabungen zwischen dem PB und dem HPP gibt, möchte ich das gerne für beide Bereiche wissen.

Kann mir da jemand helfen?  Huh
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#2
Liebe Lena,

Grundsätzlich gilt: weder der HPP noch der PB unterliegen einer gesetzlichen Schweigepflicht, und beide machen sich nicht strafbar, wenn sie Aussagen aus der Beratung / Therapie offenbaren, da beide nicht zu den Katalogberufen des § 203 StGB offenbaren.

Eine Schweigepflicht kann sich indessen aus einer vertraglichen Vereinbarung ergeben, wobei ich dann als HPP / PB ggf. schadenersatzpflichtig bin, wenn kein rechtfertigender Notstand besteht (das würde jetzt zu weit führen, dies hier umfassend zu erörtern). Da käme es zunächst auf die entsprechende Vereinbarung an.


Ob du melden MUSST, steht wieder auf einem anderen Blatt. Nach mir bekannter Rechtsprechung macht sich nicht einmal ein Berufsgeheimnisträger strafbar, wenn er berichtete Straftaten nicht meldet (Sitchwort: Strafvereitelung). Anders, wenn dir dein Klient z.B. mitteilt, er plane, seine Frau umzubringen. Das MUSST du melden, andernfalls ist es eine strafbare "Nichtanzeige geplanter Straftaten" nach § 138 StGB.


In dem von dir geschilderten Beispielsfall würde ich das Jugendamt einschalten, denn ich habe ja als PB auch eine Sorgfaltspflicht ggü. meiner Klientin. Und da in diesem Fall ja wahrscheinlich eine vertragliche Bindung mit den Eltern geschlossen wurde (das Kind ist ja nicht voll geschäftsfähig), würde ich dies den Eltern - je nach Situation - auch unbedingt ganz offen kommunzieren undd das so wertschätzend wie möglich (offenbar Überforderung ... Möglichkeit der Familienhilfe etc.) Im Notfall würde ich das Kind in meienr Obhut behalten, bis der Kinderschutzdienst bei mir vor Ort ist, wenn akute Kindeswohlgefährdung besteht.


Wie Du siehst, es gibt, wie so oft, nicht die eine klare Pauschalantwort. Ich hoffe, ich konnte dir Deine Frage dennoch halbwegs zufriedenstellend beantworten.

LG
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