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Was darf ich als HP in der Praxis verkaufen?
#1
Gerade ist uns per Mail eine Frage an unseren lieben Juristen ins Postfach geflattert:

Was darf ich in meiner Praxis als HP verkaufen (incl. Mwst.) und unter welchem Namen kann ich das beim Gewerbeamt deklarieren?

Jetzt kam noch eine neue Mail mit der Zusatzfrage:
Also die Frage ist : wenn z.B. eine Yams-Creme an meine Patienten (incl. Mwst) verkaufe - welche Bezeichnung muss ich im Gewerbeantrag hinzufügen (Gewerbeantrag besteht schon). Verkauf von Homöopathischen Hilfsmitteln?, Vertrieb von Kosmetika ?, (ich bin mir unsicher, da ich ja keine Homöopathie verkaufen darf.
GLG Isolde
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#2
Unser lieber Jurist war am Wochenende fleißig und hat mir auf die Frage folgende Antwort zukommen lassen:

Verkauf von Arzneimitteln durch Heilpraktiker

Die Abgabe von Arzneimitteln (Inverkehrbringen), hierzu gehört schon das Vorrätighalten zum Verkauf und bis auf wenige Ausnahmen die Abgabe an andere ist für den Heilpraktiker (ebenso wie für den Arzt) verboten. Die Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimitteln ( § 43 AMG ) ist nur dem Apotheker gestattet. Die Abgabe von freiverkäuflichen Arzneimitteln ist dem Apotheker und auch Einzelhändlern gestattet, die über die erforderliche Sachkenntnis ( §§ 43 - 50 AMG ) verfügen und eine entsprechende behördliche Erlaubnis haben. Als Abgabe gilt im rechtlichen Sinne die Einräumung der Verfügungsgewalt an einen anderen durch die körperliche Überlassung des Arzneimittels.

Beim Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln, Gesundheitsartikeln, Geräten und ähnlichen Utensilien gibt es zwar arzneimittelrechtlich keine Probleme, aber es ist zu beachten, dass solche Handelsleistungen der Umsatzsteuerpflicht und ab einem bestimmten Umsatz der Gewerbesteuerpflicht unterliegen. Im Extremfall kann das Finanzamt den gesamten Praxisumsatz als Umsatz- und Gewerbesteuerpflichtig einstufen. Falls man solche Handelsleistungen betreiben will, sollte man zu diesem Zwecke ein Extragewerbe für diese Handelsleistungen anmelden. So liegt dann eine klare Trennung zwischen der Praxistätigkeit und der Verkaufstätigkeit vor.
Es ist daher stets zu unterscheiden: Welche Tätigkeit erfolgt in Ausübung der Heilkunde und welche erfolgt in Ausübung der gewerblichen Betätigung des Warenverkaufes.
Welche Heilmittel dürfen aber überhaupt von Nicht-Apothekern verkauft werden?
Nach § 43 des Arzneimittelgesetzes besteht in Deutschland eine grundsätzliche Apothekenpflicht für Arzneimittel. Die Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel enthält auf der Grundlage der § 44-46 des Arzneimittelgesetzes Regelungen dazu, welche Arzneimittel apothekenpflichtig sind und welche für den Verkehr außerhalb von Apotheken frei gegeben sind (freiverkäufliche Arzneimittel, beschrieben in den §§ 1 – 6 dieser Verordnung). Grobe Unterscheidungshilfe gibt ein Blick in die Regale von Drogeriemärkten.

Es gibt also 
  • Freiverkäufliche Arzneimittel
  • Apothekenpflichtige Arzneimittel
  • Verschreibungspflichtige Arzneimittel
Apothekenpflichtige und verschreibungspflichtige AM sind daher für Nicht-Apotheker schon mal tabu.
Zu beachten ist hierbei, dass homöopathische und auch spagyrische Heilmittel als apothekenpflichtig angesehen werden.
Freiverkäufliche Arzneien kann der Heilpraktiker jedoch im Rahmen seines gewerblichen Betriebes verkaufen.
Dementsprechend könnte im Gewerbeantrag die geplante Tätigkeit beschrieben werden: „Verkauf von freiverkäuflichen Arzneimitteln, Nahrungsergänzungsmitteln und Kosmetika“.
Zu beachten ist noch: Einzelhandel mit Arzneimitteln darf in den meisten Fällen nur dann betrieben werden, wenn die Verkäuferin/der Verkäufer sachkundig ist. Das definiert § 50 des Arzneimittelgesetzes (AMG). Wer das entsprechende Fachwissen besitzt (normalerweise nach einer Schulung), kann bei der IHK die Sachkenntnisprüfung für den Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln ablegen. Nach bestandener Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, das dann lediglich jederzeit im Geschäft aufbewahrt werden muss, um es bei einer Kontrolle vorzeigen zu können.

Die IHK-Prüfung ist jedoch relativ einfach zu bestehen, da ohnehin nur Arzneimittel im Einzelhandel verkauf werden dürfen, von denen ein geringes Risiko ausgeht.
GLG Isolde
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