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Ab 30. Mai 2020 gilt neue Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen
#1
Dankenswerterweise hat der Fachverband Deutsche Heilpraktiker (FDH) in einem Rundschreiben informiert, dass das Sozialministerium eine neue Verordnung über die Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in Praxen erlassen hat. Diese gilt ab dem 30. Mai 2020.

Den Text des Fachverbandes Deutsche Heilpraktiker findet ihr im Anhang.


Angehängte Dateien
.pdf   Maskenpflicht in allen Praxen.pdf (Größe: 30,65 KB / Downloads: 213)
GLG Isolde
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#2
Ist die Verordnung für alle Bundesländer?
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#3
Zitat:NRW:

Wann und wo gilt die Maskenpflicht?
Seit dem 27. April 2020 besteht in Nordrhein-Westfalen die Pflicht, an folgenden Orten Mund und Nase zu bedecken (vorerst bis zum 15. Juni 2020):


[*]in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens

[*]in Warteschlangen vor den genannten Einrichtungen.


Die Maskenpflicht gilt für Kunden, Nutzer, Inhaber und Beschäftigte gleichermaßen – es sei denn, Beschäftigte werden durch andere Schutzmaßnahmen wie Abtrennungen durch Plexiglas etc. geschützt. 


Ebenfalls dürfen Beschäftigte hilfsweise – falls das dauerhafte Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung zu Beeinträchtigungen führt – ein das Gesicht vollständig bedeckendes Visier nutzen.
Meine Forenbeiträge sind keine Therapieempfehlungen
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#4
Danke Silke, hätte mich jetzt auch gewundert, wenn das in Brandenburg so völlig an mir vorbei gegangen wäre.
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