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Frage zur akuten Virushepatitis
#1
Hallo zusammen,

ich habe mir die Schulung zur akuten Virushepatitis nochmal angeschaut und habe eine Frage zu den Gesetzen.

Meldepflicht besteht für HP bei VET gemäß §§ 8 und 6 IfSG, Absatz 1

Behandlungsverbot gemäß §§ 24, 6, 7 und 34 IfSG

Das ist mir soweit klar. Müsste bei Behandlungsverbot nicht auch der § 42 IfSG aufgeführt werden?
Hier wird wie im §34 ebenfalls die Virushepatitis A + E aufgeführt.

Vielen Dank und liebe Grüße
Lena
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#2
Liebe Lena,

lies doch mal den §24 im IfSG genau durch - wie ist es dort formuliert ? ;-)
Vielleicht erklärt sich dann Deine Frage, warum wir immer im Zusammenhang mit dem §24 so aufzählen.

Wenn nicht, bitte nochmal melden. Ich möchte jetzt nicht unhöflich sein und nicht helfen wollen, sondern vielmehr Dich vielleicht darauf bringen, den Sinn leichter zu verstehen, dann geht es nämlich nicht mehr so leicht durcheinander.

Also magst Du mit mir überlegen?
Motivierende Grüße Gini
Keine Zeit gibt es nicht - nur andere Prioritäten  Wink 
(Zitat: Michael A. Denck)
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#3
Liebe Gini,

Lena und ich haben uns den §24 im IfSG nochmal angeschaut.
Wir denken das der §42 für uns in diesem Fall nicht relevant ist, sondern für den Arzt. Er muss dem Patienten eine Krankmeldung ausstellen, da ja das Tätigkeits-und Beschäftigungsverbot besteht.
Ist das so richtig? Huh  

Wie ist es dann in der mündlichen Prüfung? Sollten/Müssen wir da wissen welche Erkrankungen im §42 IfSG stehen?

Liebe Grüße
Steffi
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#4
Hallo ihr beiden Lieben,

ok ich hol ihn mal hier rein als Zitat und dann schauen wir mal:
Zitat:Die Feststellung oder die Heilbehandlung einer in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 oder in § 34 Absatz 1 Satz 1 genannten Krankheit oder einer Infektion mit einem in § 7 genannten Krankheitserreger oder einer sonstigen sexuell übertragbaren Krankheit darf nur durch einen Arzt erfolgen. Satz 1 gilt nicht für die Anwendung von In-vitro-Diagnostika, die für patientennahe Schnelltests bei Testung auf HIV, Hepatitis-C-Virus und Treponema pallidum verwendet werden. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass Satz 1 auch nicht für die Anwendung von In-vitro-Diagnostika gilt, die für patientennahe Schnelltests bei Testung auf weitere Krankheiten oder Krankheitserreger verwendet werden.
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/

Der 24er regelt für uns HPs das BEHANDLUNGVERBOT.
Im 24 steht also das wir Behandlungsverbot haben wenn...(siehe oben rot gefärbt)
- die Krankheit im §6 steht
- der Erreger im §7 steht
- wenn die Krankheit im §34 steht
- wenn sie zu den sexuell übertragbaren Krankheiten gehört.

Der 42er ist doch hier gar nicht genannt, der erklärt doch nur welche Krankheiten dazu führen das der betroffene Patient nicht arbeiten darf => § 42 Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote.

Jetzt klarer? Sonst erinnert mich doch bitte bei der nächsten Infektionskrankheit, dann sprechen wir nochmal drüber. Eigentlich müsst ihr nur klar bleiben in dem worum es geht =
- will ich wissen was ich nicht behandeln darf
- will ich wissen was ich melden muss
- will ich wissen wer nicht arbeiten darf

LG Gini
Keine Zeit gibt es nicht - nur andere Prioritäten  Wink 
(Zitat: Michael A. Denck)
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#5
Liebe Gini,

vielen Dank für deine Erklärung und deinen unermüdlichen Einsatz Smile
Steffi und ich haben uns nochmal ausgetauscht und es ist noch eine Frage bzgl. dem §42 offen.
Wir sind nächsten Mittwochn beim Milzbrand dabei und würden gerne im Anschluss nochmal kurz darüber sprechen.

Herzliche Grüße
Lena
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#6
Hi Lena,

alles klar. Du kannst mir auch gern die Frage schon per PN vorab schicken, damit ich dazu noch eine evtl. hilfreiche Folie erstellen kann. Eigentlich gehört das ja ins Thema Gesetze, aber beim Milzbrand passt es ja auch gut mit rein ;-)

LG Gini
Keine Zeit gibt es nicht - nur andere Prioritäten  Wink 
(Zitat: Michael A. Denck)
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